Ab- und Aufstufung von gentechnischen Arbeiten in der neuen Organismenliste

Die vom BVL nach Anhörung der ZKBS veröffentlichte Organismenliste – die AGCT berichtete darüber im AGCT-Gentechnik.report 2/2011 vom 28.02.2011 – stellt die Praxis für einige gentechnische Arbeiten vor erhebliche Probleme. Dies immer dann, wenn die Arbeit bislang nach der Organismenliste einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen war als nach der neuen Organismenliste. Präkärer ist die Situation dann, wenn die gentechnischen Arbeiten nach der neuen Organismenliste aufgestuft, das heißt einer höheren Sicherheitstufe zugeordnet werden. Ob vorhandene Zulassungen eine Bestandskraft ermitteln oder von Seiten der Behörde aufgehoben werden müssen, lässt sich abstrakt für alle Fälle nicht sagen. Es kommt darauf an, ob für die maßgebliche Arbeit tatsächlich eine Genehmigung erteilt worden ist. Nur eine Genehmigung kann insoweit bestandskräftig werden. In Fällen, in denen nur ein Anzeige- oder Anmeldungsverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einem Genehmigungsbescheid, der bestandskräftig werden könnte. Im Einzelfall müssen die Auswirkungen der Ab- und Aufstufung rechtlich geprüft werden.
Jedenfalls aber gilt, dass die gentechnische Arbeit mit Auf- oder Abstufung in der neuen Organismenliste einer neuen Risikobewertung unterzogen werden muss. Insoweit ist die Pflicht zur Risikobewertung in § 6 Abs. 1 GenTG als dynamisches Pflicht ausgestattet, der der Betreiber stets auch während des Betriebs der Anlage nachkommen muss. Jedenfalls dann, wenn er – wie hier durch die neue Organismenliste – Anhaltspunkte hat, wird er eine neue Risikobewertung vornehmen müssen. Daran ist im Vorfeld einer Begehung durch die Überwachungsbehörde zu denken.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.