Aussiedlungsvorhaben lassen sich auch mit der Flurbereinigung realisieren, wenn dies im Verfahren richtig und rechtzeitig angegangen wird.
Auch heute noch kommt es vor, dass landwirtschaftliche Betriebe im dörflich strukturierten Bereich gelegen sind und dort keine Entwicklungschancen aus Platzmangel oder Immissionsschutzgründen gegeben sind. In einem solchen Fall kann, wenn aus anderem Anlass ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird, ein besonderes Interesse eines Landwirt bestehen, eine Fläche zugeteilt zu erhalten, die er für ein Aussiedlungsvorhaben in Anspruch nehmen kann. Allerdings muss es sich bei dem Aussiedlungsvorhaben des Landwirtes um ein hinreichend konkretisiertes und verfestigtes Aussiedlungsvorhaben handeln, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 07.06.2014 festgestellt hat (9 B 70.13).
Im Beschlussfall hatte der Landwirt, dessen Hof- und Betriebsstelle inmitten des Ortes gelegen war, frühzeitig gegenüber der Flurbereinigungsbehörde deutlich gemacht, mit der Erweiterung seines Betriebes auf eine im Außenbereich und in Entfernung zum Dorf gelegenen Fläche aussiedeln zu wollen. Bereits zum Planwunschtermin hatte er die Fläche konkret bezeichnet. Im Anschluss daran hatte die Flurbereinigungsbehörde für ihn den Entwurf einer Bauvoranfrage für die Baubehörde samt Lageplan erstellt. Zunächst war dem Landwirt dann durch den Flurbereinigungsplan die entsprechende Fläche zugeteilt worden. Erst in einem Nachtrag hatte die Flurbereinigungsbehörde dem Kläger die Fläche wieder entzogen. Dies mit der Begründung, der Kläger habe den Entwurf der Bauvoranfrage bei der Baubehörde nicht eingereicht.
Der Flurbereinigungssenat für das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland hatte die gegen diesen Nachtrag erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Aussiedlungswunsch nicht wirksam vorgetragen. Dagegen hatte sich der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Revision gewandt. Er war der Meinung, die Flurbereinigungsbehörde könne bei eigener aktiver Mitwirkung an dem Aussiedlungsvorhaben, einer entsprechenden Betriebsumstellung die Fläche einer einmal zugewiesene Aussiedlungsfläche nicht wieder entziehen. Es handele es sich um eine bindende Zusage, die nicht ohne erkennbaren Grund zurückgenommen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht, hat in seinem Beschluss klargestellt, dass im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für ein hinreichend konkretisiertes und verfestigtes Aussiedlungsvorhaben, nicht gegeben waren. Der Landwirt habe das Aussiedlungsvorhaben im Anschluss an den Planwunschtermin nicht dadurch konkretisiert, dass er den von der Flurbereinigungsbehörde gestellten Entwurf der Bauvoranfrage samt Lageplan bei der Baubehörde eingereicht habe. Auch habe er sein Aussiedlungsvorhaben im Widerspruch gegen den Nachtrag zum Flurbereinigungsplan und in der Verhandlung über diesen Widerspruch nicht weiter vertieft. Zudem handele es sich bei der erstmaligen Zuteilung des Flurstücks gemäß Planwunsch nicht um eine nicht mehr abänderbare Zusicherung. Auch die Zuteilung eines Aussiedlungsgrundstücks stehe wie jede Flächenzuteilung durch den Flurbereinigungsplan unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung nach Maßgabe des § 60 FlurbG.