BT-Drs. zur Änderung des GenTG liegt seit dem 11. November 2015 vor – Freisetzungen

Im März ist die Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie veröffentlicht worden (vgl. dazu AGCT-Gentechnik.report 03/2015). Seither wird zwischen Bund und den Ländern über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie gestritten. Jetzt liegt mit der BT-DRS 18/6664 erstmals ein abgestimmter Entwurf vor, der zumindest die Hürden des Kabinetts passiert hat. Für die Freisetzungen hat sich die bislang von den Ländern vertretene Auffassung, der Bund solle zuständig sein für die Ausweisung von Gebieten, die gentechnikfrei gehalten werden sollen, durchgesetzt. Beharrt also ein Unternehmen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch auf einer Freisetzung in Deutschland, so soll nach dem Entwurf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach einer Stellungnahme durch die Länder für die Ausweisung zuständig sein. Die Kriterien, unter denen eine Fläche gentechnikfrei gehalten werden kann, sind im Einzelnen in §§ 16f GenTG-E näher bestimmt. Damit haben sich zumindest im Rahmen dieses Gesetzesentwurfes im Ergebnis die Länder mit ihrer Auffassung durchgesetzt, der Bund sei für die Ausweisung von Gebieten, die gentechnikfrei gehalten werden sollen, zuständig.

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