Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz i.d.F. v. 18.07.2016 (BGBl I S. 1666 – BGenTGKostV) regelt die Gebühren und Auslagen für die Auferlegung von Kosten für individuell zurechenbaren öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz, soweit die öffentliche Leistung nach dem Gentechnikgesetz im Zusammenhang mit einer Bundestätigkeit steht. Die Länder haben für öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz, soweit diese öffentlichen Leistungen im Zusammenhang mit Landesrecht stehen, jeweils eigene Gesetze erlassen.
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz ist jetzt ebenfalls durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes mit Datum vom 18.07.2016 neu gefasst worden. Dort sind in Art. 4 des Gesetzes Änderungen in anderen Gesetzen vorgenommen worden. Art. 4 Abs. 14 dieses Gesetzes bezieht sich auf die Änderung der BGenTKostV. Darin ist bestimmt, dass die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-Gesetz aufgehoben worden ist. Die Geltung der BGenTKostV war bislang auf den 13.08.2018 befristet. Sie ist jetzt bis zum 01.01.2021 verlängert worden, weil auch hier gilt, dass die Änderung zu Art. 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erst mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft tritt.
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