Bußgelder zulasten des Projektleiters wegen fehlender Unterweisung?

Zunächst eine Vorbemerkung: Nicht jede Pflicht, die sich aus dem GenTG oder der GenTSV ergibt, ist auch bußgeldbewehrt. Nur diejenigen Pflichten, die der Gesetzgeber als besonders wichtig angesehen hat, hat er in den Bußgeldkatalog des § 38 GenTG oder § 20 GenTSV aufgenommen. Dies bedeutet, dass ein Bußgeld nur dann verhängt werden kann, wenn für die Versäumung einer bestimmten Pflicht auch tatsächlich ein Bußgeldtatbestand existiert.

Ein Bußgeldtatbestand für die Nichtbeachtung der Pflicht des Projektleiters zur Einweisung der Beschäftigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTSV) existiert in der GenTSV nicht. Einen entsprechenden Bußgeldtatbestand im GenTG gibt es ebenfalls nicht.

Soweit in diesem Zusammenhang dann mit dem Arbeitsschutz oder der Biostoffverordnung argumentiert wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Vorgaben dieser beiden Gesetze ausschließlich an den Arbeitgeber und nicht an den Projektleiter richten. Die Erfüllung von Arbeitsschutzvorschriften ist stets Aufgabe des Arbeitgebers. Dementsprechend richten sich auch die Bußgeldvorschriften, die in diesem Zusammenhang existieren, an den Arbeitgeber. Nur in den Fällen, in denen Pflichten des Arbeitgebers wirksam auf Projektleiter übertragen worden sind, wäre es denkbar, dass die Pflicht im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Projektleiter wahrzunehmen ist. Gleichwohl wäre dieser nach wie vor im Rahmen seiner Organisationsverantwortung verpflichtet, den Projektleiter ordnungsgemäß auszuwählen, einzuweisen und regelmäßig zu kontrollieren, um sich selbst entlasten zu können.

Denkbar wäre darüber hinaus, dass sich die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung für den Projektleiter aus einem bestandskräftigen Bescheid der Behörde ergibt. Aber auch für diesen Fall gilt, dass die Durchsetzung von Pflichten aus einem Bescheid nicht durch den Bußgeldkatalog der §§ 38 GenTG und 20 GenTSV sanktioniert wird. Hier müsste die Behörde gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs, nicht aber im Wege von Bußgeldern vorgehen.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.