Bußgeldvorschriften in der GenTSV

Hier zunächst eine Kostprobe meiner Lieblingsvorschrift: Danach ist bußgeldbewehrt:

„wenn der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt III Nr. 3 Satz 2, 9 Satz 2, Nr. 11 oder 13, Abschnitt IV Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Abschnitt II Nr. 12, Abschnitt III Nr. 5 Satz 2 oder 3, 8, 10, 11 Satz 1, 2 oder 3 oder Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4-7 GenTSV verstößt.“

Damit ist wohl jedem Betreiber klar, was er nicht darf und wofür ein Bußgeld verhängt werden kann!?!? Und dies ist nur einer von insgesamt 8 Bußgeldtatbeständen!! Unter Rechtstaatlichkeitsaspekten sind derartige Vorschriften höchst bedenklich.
Wer Lust hat, kann sich an der Übersetzung gerne selbst versuchen. Für alle anderen: Erfasst werden in der Regel anlagebezogene Anforderungen ab der Sicherheitsstufe 3 im Laborbereich. Betroffen sind

– die Schließmechanismen der Schleuse,
– die chemische Inaktivierung,
– das Verfahren des Unterdrucks,
– der HEPA-Filter und
– das Auswechseln von Filtern aus der Sicherheitswerkbank.

Auf die Maßnahmen nach Abschnitt IV, die für die Sicherheitsstufe 4 in Laboren gelten, soll hier nicht näher eingegangen werden. Gleiches gilt für die anlagebezogenen Anforderungen im Produktionsbereich (Teil B Abschnitt III und IV).

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.