Corona-Beihilfe: Anforderung nach § 13 MitteilungsV in NRW

Corona-Beihilfe: Anforderung nach § 13 MitteilungsV in NRW

Viele Empfänger der Corona-Beihilfe haben in den letzten Wochen eine Aufforderung zur Übermittlung fehlender Daten an die Finanzverwaltung hinsichtlich der erhaltenen Corona-Beihilfe erhalten. Diese sind per E-Mail von einer noreply@soforthilfe-corona.nrw.de Adresse versandt worden.

Es wird darin angegeben, im Antrag seien personenbezogener Steuerdaten entweder nicht erhoben oder vom Adressaten der E-Mail nicht vollständig angegeben worden. Dementsprechend seien personenbezogene Daten nachzuerheben. Auf den entsprechenden Internetseiten des Ministeriums, die der Erklärung dienen sollen, wird auf die Erforderlichkeit der Daten und eine Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren hingewiesen.

Fraglich ist, ob die Empfänger von Corona-Beihilfen in NRW dieser Aufforderung nachkommen müssen:

1.

In Abs. 1 wird auf den Umstand hingewiesen, dass der Adressat der E-Mail Beihilfen im Rahmen des Corona-Hilfsprogrammes „NRW-Soforthilfe 2020“ mit einer bestimmten Auftragsnummer erhalten habe. In Abs. 2 wird angegeben, die zuständige Bezirksregierung sei als Bewilligungsbehörde verpflichtet, die geleisteten Zahlungen an die zuständigen Finanzbehörden mittels eines amtlich vorgeschriebenen Mitteilungsverfahrens zu melden (§ 13 MitteilungsV), wobei Abs. 2 so zu verstehen ist, dass die Landesbehörden (hier die Bezirksregierungen) den zuständigen Finanzbehörden gegenüber mitteilungspflichtig sind. Adressat der Mitteilungsverordnung sind nur Behörden, nicht aber private Dritte sodass sich daraus eine unmittelbare Verpflichtung der Empfänger von Corona-Beihilfe zur Mitteilung gegenüber den Bezirksregierungen oder den Finanzverwaltungen nicht ergeben kann.

Dementsprechend handelt es sich bei diesen beiden Aussagen nur um Sachverhaltsfeststellungen, die jedenfalls keinen Regelungscharakter gegenüber dem Adressaten der E-Mail haben.

2.

Soweit in Abs. 3 der E-Mail behauptet wird, dass nach § 13 Abs. 2 S. 1 MitteilungsV (Bund) i. V. m. § 93 Abs. 1 Nr. 2c, d AbgabeO (Bund) seien Steuernummer, Steuer-ID und Geburtsdatum sowie weitere steuerlich relevante Stammdaten gemacht werden müssen, trifft dies nicht zu.

  • § 13 Abs. 2 S.1 MitteilungsV fordert von der Landesbehörde lediglich die Angabe,
  • der Art und Höhe der gewährten Zahlung,
  • das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und bei unmittelbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
  • Nach S. 2 ist lediglich im Falle der Rückzahlung anzugeben, wann die Rückzahlung in Abweichung zu § 93 Abs. 3 AbgabeO bei der Landesbehörde eingegangen ist.

Dass sich die zu machenden Angaben nur darauf beziehen kann auch einer Stellungnahme des nwb Experten-Blocks vom 09.02.2021 entnommen werden. Dementsprechend sind die zu machenden Angaben in § 13 Abs. 2 S. 1 MitteilungsV abweichend von § 93 Abs. 1 AbgabeO geregelt. § 93 Abs. 1 AbgabeO gilt als lex generalis bereits nach dem Wortlaut aber nur dann, wenn keine abweichende Regelung im Hinblick auf den Inhalt der zu machenden Angaben nach einer anderen Rechtsgrundlage gelten. Dies ist hier aber wegen der konkret geforderten Angaben in § 13 Abs. 2 S. 1 MitteilungsV der Fall, sodass auf die generellen Angaben nach der AbgabenO nicht zurückgegriffen werden kann.

3.

Unrichtig ist auch die Behauptung in Abs. 4 der besagten E-Mail, die notwendigen Daten (Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und Geburtsdatum) seien nicht erhoben oder von den Empfängern der Corona-Beihilfe nicht vollständig angegeben worden. Die seinerzeit erforderlichen steuerlichen Angaben mussten in den Antragsunterlagen gemacht werden, da sonst die Beihilfe nicht bewilligt worden wäre.

4.

Die in den Hinweisen auf den maßgeblichen Internetseiten des Ministeriums angegebene „Verpflichtung zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren“ entbehrt einer Grundlage. Eine solche rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 13 Mitteilungsverordnung nicht. Eine Mitteilungspflicht ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder der AbgabeO. Insbesondere aber haben die im Jahre 2020 veröffentlichten und geltenden Grundlagen für die Bewilligung der Corona-Beihilfe eine weitere Mitteilungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgesehen.

5.

Soweit in der E-Mail angegeben wird, die Angaben seien für die korrekte Besteuerung des Unternehmens erforderlich, ist auch dies unzutreffend. Jedenfalls lässt sich dies gegenüber den Empfängern der E-Mail nicht auf § 13 MitteilungsV stützen. Diese haben in ihren Anträgen alle Angaben zu ihrem Unternehmen gemacht. Werden diese Daten wiederum einschließlich möglicher Rückzahlungen der Finanzverwaltung übermittelt, kann im Wege eines Abgleichs festgestellt werden, ob der Betroffene die erhaltene Corona-Beihilfe ordnungsgemäß versteuert hat.

Dementsprechend sind Empfänger der Corona-Beihilfe NRW nicht verpflichtet, unter Angabe weiterer personenbezogener Daten die Formulare auszufüllen.

22.06.2022
Dr. Kauch