Notwegerecht des Hinterliegers nur ausnahmsweise
Landwirtschaftliches Wegerecht ist ein immer wiederkehrendes Streitthema. Im zugrundliegenden Fall war dem Landwirt mit dem Kauf einer Fläche ein schriftliches Wegerecht für den zur Erreichung der Fläche notwendigen asphaltierten Weg von der Stadt als Eigentümerin des Weges bestätigt worden. Das Wegerecht wurde jedoch nur schuldrechtlich im Kaufvertrag vereinbart und nicht mit dinglicher Wirkung in das Grundbuch eingetragen. Bei diesen Fällen ergibt sich mit dem Eigentumswechsel das Problem, dass das lediglich schuldrechtlich (vertraglich) abgesicherte Wegerecht gegenüber dem neuen Eigentümer nicht durchsetzbar ist. Trotzdem ist der Landwirt darauf angewiesen, den Weg zu benutzen, um seine Fläche zu erreichen. Zunächst ist in einem solchen Fall die konkrete Eigentumslage zu ermitteln. Dazu muss von einem Notar das Grundbuch eingesehen werden. Denn es besteht für den betroffenen Landwirt ein Notwegerecht (§ 917 BGB). Nach § 917 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks über das Nachbargrundstück fahren und gehen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, mit dem Grundstück einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz zu finden. Neben dem Eigentümer gilt die Regelung nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch für den nutzungsberechtigten Nichteigentümer, also Pächter. Bei der Beurteilung eines bestehenden Notwegerechts geht es insbesondere um die Frage, ob für den Hinterlieger überhaupt ein Anschluss an das öffentliche Wegenetz besteht. Sobald eine solche – wenn auch möglicherweise umständlichere Wegemöglichkeit – besteht, ist ein Notwegerecht ausgeschlossen. Als Gegenleistung ist nach § 917 Abs. 2 BGB als Vorteilsausgleich unter Umständen eine entsprechende jährliche Rente zu zahlen. Auch sind die Ausschlussgründe in § 918 BGB zu beachten. Danach tritt zum einen die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Wird zum anderen infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Ein bestehendes Notwegerecht kann gerichtlich durch Klage auf Duldung der Benutzung geltend nach gemacht werden (§ 1004 Abs. 1 BGB).