Die neuen Zahlungsansprüche 2015

Eigentlich ist alles klar: Am 31.12.2014 werden die bisherigen Zahlungsansprüche ungültig. Betriebsinhaber, die am 15.05.2015 Flächen bewirtschaften, können/müssen dann neue Zahlungsansprüche entsprechend ihrer Flächen beantragen.
Einen Antrag kann stellen, wer bereits 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war. Allerdings gelten Ausnahmeregelungen für Neueinsteiger und Erbfälle sowie Hofübergaben. Für die neuen Zahlungsansprüche 2015 gilt, dass diese vertraglich übertragen werden können.
Offen ist allerdings, wie sich die Änderung auf bestehende Verträge – Landpachtverträge, Pachtverträge von Zahlungsansprüchen oder Gesellschaftsverträge – auswirkt. Eine generelle Aussagen dazu lässt sich nicht treffen. Offen ist zum Beispiel, ob bei Landpachtverträgen mit Zahlungsansprüchen die Pacht für die Zahlungsansprüche weiter zu zahlen ist oder nicht. Offen ist auch die Frage, ob Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter zu übertragen sind. Ferner ist ungeklärt, ob in eine Gesellschaft eingebrachte Zahlungsansprüche bei Ausscheiden eines Gesellschafters zurück übertragen werden müssen, da die alten Zahlungsansprüche annulliert werden und die neuen nicht Gegenstand des Gesellschaftsvertrages waren. Diese Fragen hängen weit gehend von den abgeschlossenen Verträgen ab. In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob sich die vertraglichen Pflichten auch auf die neuen Zahlungsansprüche 2015 erstrecken. Da die Klauseln in den Verträgen sehr unterschiedlich sind, gibt es keine generell gültige Aussage. Wohl lassen sich Anhaltspunkte in der Rechtsprechung finden, die bei der Auslegung der Verträge heran zu ziehen sind. Für Pächter und Verpächter gilt gleichermaßen, dass der Inhalt ihrer Vertrage bezogen auf die Zahlungsansprüche 2015 konkret in jedem Einzelfall ermittelt werden muss. Erst dann ist eine Antwort auf die oben gestellten Fragen möglich.