Die Meisten kennen das: Die Formblätter zur Beantragung einer Genehmigung, zur Anzeige oder Anmeldung nach dem GenTG sehen vor, dass der Antrag vom Betreiber/ bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Betreibers, dem Projektleiter und dem BBS zu unterschreiben sind (ggf. sogar von weiteren Projektleitern). Fehlt eine der drei Unterschriften, erhält man den Antrag unbearbeitet zurück und das Verwaltungsverfahren ist nicht eröffnet. Dies ist insbesondere dann misslich, wenn es sich um ein Anzeigeverfahren handelt und mit den Arbeiten unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen worden ist. Sind alle drei Unterschriften erforderlich und fehlt eine, so würde die Fiktionswirkung des Gesetzes, dass nämlich die Durchführung der Arbeiten kraft Gesetzes mit Antragseingang legalisiert ist, nicht eintreten. Aus diesem Grunde lohnt ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen:
Das GenTG selbst schreibt die Unterschrift aller drei Vorgenannten nicht vor. Für die Genehmigung, das Anzeige- und das Anmeldeverfahren ist lediglich das Schriftformerfordernis (§§ 10, Abs. 1, 12 Abs. 1 GenTG) vorgesehen. Schriftform heißt Unterschriftform durch den Aussteller (§ 126 Abs. 1 BGB). Aussteller der Anträge ist der Betreiber (vgl. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 GenTG). Mithin hat der Betreiber oder sein Vertreter die Anträge zu unterschreiben. Auch in den inhaltlichen Vorgaben, die solche Anträge enthalten müssen (vgl. etwa § 10 Abs. 2 GenTG), ist das Erfordernis dreier Unterschriften nicht enthalten. Damit fordert das GenTG selbst die drei Unterschriften nicht.
Die näheren Einzelheiten der Verfahren – und damit auch der Anträge – sind in der Gentechnik-Verfahrensordnung (GenTVfV) geregelt. Dazu enthält § 4 GenTVfV etwa die Vorgaben für Unterlagen für gentechnische Anlagen. Die Vorschrift wird ergänzt durch die Anlage (zu § 4). In beiden Vorschriften ist ebenfalls nicht vorgesehen, dass der Antrag durch alle drei Verantwortlichen unterschrieben werden muss. Vielmehr ist nur vorgesehen, dass Name und Nachweise zur erforderlichen Sachkunde für den PL und den BBS angegeben werden müssen.
Soweit in § 3 S. 2 GenTVfV vorgesehen ist, dass die Behörde die Verwendung von Vordrucken für die Anzeige, die Anmeldung und den Genehmigungsantrag verlangen kann – und dies durch die Antragsformulare auch gemacht hat – , kann daraus ebenfalls keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterschrift durch alle drei abgeleitet werden. Eine Voraussetzung für einen wirksamen Antrag muss nämlich gesetzlich bestimmt sein. Insofern könnte die Unterschriftform im GenTG oder in der GenTVfV enthalten sein. Ist sie dies aber nicht, so kann kein zusätzliches Erfordernis einfach durch einen abgestimmten Antrag der Verwaltungsbehörden nachgeschoben werden. Insofern fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage dafür, über die im GenTG und der GenTVfV niedergelegten Voraussetzungen hinaus zusätzliche Vorgaben zu machen.
Klarstellung: Der Antrag muss in jedem Fall vom Betreiber oder dessen Vertreter unterschrieben sein. Es wird nicht zu einem Boykott in den Unterschriftfeldern der Anträge aufgerufen. Wichtig ist es aber, zu wissen, dass die Legalisierungswirkung auch dann eintritt, wenn weder PL noch BBS die Anträge unterschrieben haben.
Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.