1. Zunächst einmal gilt, dass entgegen der bislang veröffentlichten Entwürfe die geänderte Richtlinie keine einheitliche Umsetzungsfrist für das Opt-out-Verfahren enthält. Zwar ist die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet, sie tritt allerdings bereits am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Dies wiederum bedeutet, da die Richtlinien im Amtsblatt vom 13.03.2015 veröffentlicht worden ist, dass die Richtlinie auch für Deutschland am 02.04.2015 in Kraft tritt.
2. Es sind insgesamt in der Freisetzungsrichtlinie drei Artikel ergänzt oder neu eingeführt worden. Alle drei Artikel setzen unterschiedliche Fristen im Lauf. Inhaltlich beziehen sich die Änderungen auf folgende Aspekte:
– Der neu eingefügte Art. 26a (1a) RL 2001/18/EG betrifft Maßnahmen in Grenzgebieten von Mitgliedstaaten; Frist zur Regelung bis zum 3. April 2017
– Der neue Art. 26b RL 2001/18/EG regelt das Verfahren für neue Anträge auf Zulassung von GVO bzw. auf Erneuerung einer Zustimmung/Zulassung von GVO; Frist für den Antrag der Mitgliedstaaten auf Beschränkung des geographischen Geltungsbereichs 45 Tage nach Weiterleitung des Bewertungsberichts/der Stellungnahme
– Art. 26c RL 2001/18/EG regelt Übergangsmaßnahmen für bereits laufende Verfahren. Dabei handelt es sich zunächst um die wichtigen Fristen, die die Mitgliedstaaten jetzt vordringlich zu beachten haben. Danach können Mitgliedstaaten in dem Zeitfenster vom 2. April 2015 – dem Tag des Inkrafttretens – bis zum 3. Oktober 2015 in laufenden Verfahren dazu auffordern, dass der geographische Geltungsbereich einer Anmeldung oder eines Antrags bzw. einer Zulassung angepasst wird. Die Kommission übermittelt diese Aufforderung dem Antragsteller und den anderen Mitgliedstaaten. Alsdann läuft für den Antragsteller eine 30-Tage-Frist ab der Übermittlung, in der er seinen ursprünglichen Antrag bestätigen muss. Bestätigt er den Geltungsbereich seines ursprünglichen Antrags nicht, so wird der geographische Geltungsbereich des Antrags angepasst. Die Zulassung bzw. Entscheidung wird ihm dann nur auf der Grundlage des angepassten geographischen Geltungsbereichs erteilt. Gerade für den Bereich noch laufender Anträge ist jetzt Eile geboten, da die Anträge auf Anpassung des geographischen Geltungsbereichs zum 3. Oktober 2015 gestellt sein müssen. Dies könnte sich vor dem Hintergrund als problematisch erweisen, dass im Moment in Deutschland umstritten ist, ob der geographische Geltungsbereich durch Erklärungen des Bundes, der sich seit 1990 für Fragen der Freisetzung die Zuständigkeit vorbehalten hatte, oder durch Erklärungen der Länder beschränkt werden soll. Das Zeitfenster für den Erlass eines Bundesgesetzes, mit dem die Befugnisse den Ländern zugewiesen wird, die dann ihrerseits landesrechtliche Regelungen treffen müssen, erscheint angesichts des engen Zeitfensters bis zum 3. Oktober 2015 außerordentlich knapp.
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