In Zeiten des Umbruchs in der Landwirtschaft spielt die Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für noch bestehende landwirtschaftliche Betriebe eine große Rolle. Danach ist es landwirtschaftlichen Betrieben unter insgesamt sieben Voraussetzungen gestattet, landwirtschaftliche Gebäude umzunutzen, dies insbesondere auch zu Wohnzwecken. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vor, kann dem Vorhaben nach dem gesetzlichen Wortlaut u.a. nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, soweit das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich ausgeführt wird. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB knüpft an den Begriff der Darstellung an. Sowohl im Baugesetzbuch als auch im Bundesnaturschutzgesetz wird der Begriff der Darstellung neben dem Begriff der Festsetzung verwandt. Dies ist auch für die Auslegung der Umnutzungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB von Bedeutung. Der Begriff der Darstellung ist dabei verbunden mit der Bedeutung, dass Darstellungen die Zulässigkeit von Vorhaben nicht in allen Fällen begrenzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird. Hier fehlt es in der Regel an einer konkreten, standort- und vorhabenbezogenen Aussage. Demgegenüber können auch Flächennutzungspläne (hier lediglich bei Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) und auch Landschaftspläne konkrete Festsetzungen beinhalten. Insofern ist das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung, die bereits aus dem Jahre 2009 stammt (OVG Münster, Beschl. v. 06.03.2009 – 8 A 2064/08 -), zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder einem Landschaftsplan dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden können. Anders sei das, wenn der Flächennutzungsplan oder der Landschaftsplan selbst konkrete Festsetzungen beinhalte. In diesem Fall lägen verbindliche Festsetzungen vor, die nicht von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ausgenommen seien und deshalb nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt blieben.
Deshalb muss in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Flächennutzungsplan oder aber der Landschaftsplan konkrete Festsetzungen enthält, die der Entprivilegierung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich entgegengehalten werden können. Häufig ist das in Landschaftsplänen nicht der Fall. Allerdings gibt es auch Landschaftspläne, die derartig konkrete Festsetzungen enthalten. In diesem Fall müsste eine solche Festsetzung durch den Landschaftsplan, der auch ein bestehendes Gebäude erfasst, inhaltlich im Verfahren überprüft werden. Denn der Landschaftsplan wäre nur dann rechtswirksam, wenn er auch die Belange der betroffenen Bauherren im Rahmen der Abwägung hinreichend berücksichtigt hätte. Daran könnte es beispielsweise fehlen, wenn der Landschaftsplan jegliche Umnutzung der Gebäude ohne Befreiungsmöglichkeit ausschlösse.