Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes im Anhörungsverfahren

Wir erinnern uns, die Europäische Union hatte im März 2015 die Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) mit der so genannten Opt-Out-Richtlinie (EU) 2015/412 geändert. Seither wird in Deutschland um die Umsetzung dieser Richtlinie zwischen Bund und Ländern gerungen. Jetzt hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Drs. 18/10459), um den Regelungsrahmen für die durch die Änderungsrichtlinie eröffneten Möglichkeiten von Anbaubeschränkungen oder -untersagungen für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Deutschland zu nutzen. Dazu ist am 16. Januar 2017 ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden. Zugleich war Gegenstand dieses Anhörungsverfahren auch der seitens der Bundesländer vorgelegte Entwurf des Bundesrates (Drs. 18/664). Der Entwurf enthält neben einigen redaktionellen Änderungen zunächst in den §§ 16a-j GenTG diejenigen Regelungen, mit denen das Opt-Out-Verfahren in das Gentechnikgesetz eingefügt werden sollen. Von diesen Regelungen sind die gentechnischen Anlagen in der Regel nicht berührt. Allerdings hat der Gesetzgeber die vierte Änderung zum Gentechnikgesetz auch zum Anlass genommen, in den §§ 2, 4, 5, 6 (Grundlagen) § 9 (Zulassungsverfahren) und §§ 21 bis 28 (Ermächtigungen der Behörde) Änderungen vorzunehmen. Auf diese werden sich im Einzelnen auch gentechnische Anlagen einzustellen haben. Ob diese Änderungen in Gänze Eingang in das Gesetz finden werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen. Der Gesetzesentwurf ist insgesamt in die Ausschüsse zurückverwiesen worden.

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