Sowohl zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten als auch zwischen Parlament und Rat ist lange über die Änderung der Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) verhandelt worden. Jetzt ist die Änderung der Freisetzungsrichtlinie in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2015 endgültig verabschiedet worden. Im Ergebnis ist in die bestehende Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von gentechnische veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt ein neuer Artikel eingefügt worden, durch den die Befugnisse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der rechtlichen Begründung eines nationalen oder regionalen Verbot des Anbaus von GVO ausgeweitet werden. Der Artikel gilt auch für den Anbau von GVO, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten oder daraus hergestellt werden, genehmigt wurde.
Unverändert geblieben ist, dass ein Inverkehrbringen von GVO nur dann gestattet ist, wenn es auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt europaweit zugelassen wurde.
Wollen einzelne Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Land oder an spezifischen Standorten ihres Landes nicht, so hat ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Kommission in einer Frist von 60 Tagen nach Weiterleitung des Bewertungsberichts zu ersuchen, das Hoheitsgebiet des jeweiligen Geltungsbereichs insgesamt oder teilweise vom Anbau auszuschließen, erste Phase (Art. 26b Abs. 1 2001/18/EG i.d.F. des Vorschlags für die 2. Lesung am 13. Januar 2015 in Straßburg). Wird ein Ersuchen unterbreitet, wird die von der Kommission genehmigte Anpassung des geographischen Geltungsbereich der schriftlichen Zustimmung oder Zulassung als Bedingung in der schriftlichen Zustimmung oder Zulassung entsprechend umgesetzt (Art. 26b Abs. 1 2001/18/EG i.d.F. des Vorschlags für die 2. Lesung am 13. Januar 2015 in Straßburg). Unbeschadet dessen kann ein Mitgliedstaat im Anschluss an die Risikobewertung Maßnahmen erlassen, um den Anbau von GVO nach der Zulassung in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen, zweite Phase. Diese Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Einschränkende Maßnahme können auf insgesamt sieben Gründe gestützt werden. Genannt sind: umweltpolitische Ziele, Staats- und Raumordnung, Landnutzung, sozioökonomische Auswirkungen, Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen, agrarpolitische Ziele und öffentliche Ordnung (Art. 26b Abs. 3 Nr. 3 des Vorschlags für die 2. Lesung am 13. Januar 2015 in Straßburg). Sicherheitsbedenken können kein Grund für ein Anbauverbot sein. Vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die Änderungsrichtlinie innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie umzusetzen haben.
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