EuGH hat Kommission wegen Verschleppung eines Freisetzungsantrags verurteilt

Am 29.09.2013 urteilte das Gericht der Europäischen Union, die Kommission habe es versäumt, in Bezug auf einen bereits im Juli 2001 auf der Grundlage der Freisetzungsrichtlinie gestellten Antrag zum Anbau des GV-Maises 1507 tätig zu werden. Hintergrund war, dass die Firma Pioneer Hi-Bred International Inc. bereits im Mai 2007 eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben hatte. Diese habe dem Regelungsausschuss keinen Vorschlag für einen Beschluss über die Zulassung des Maises zur Abstimmung vorgelegt. Nachdem die Kommission diesen Beschluss nachgeholt hatte, war das Verfahren zunächst eingestellt worden. Als allerdings der Ausschuss bei seiner Beschlussfassung im Jahre 2009 zu keiner Stellungnahme gelangt war, hat die Firma im April 2010 erneut Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben. Diese habe nicht unverzüglich dem Rat einen Vorschlag für einen Zulassungsbeschluss vorgelegt. Dieser Klage hat das Gericht im Jahr 2013 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass es der Kommission nicht freistehe, den Zulassungsvorschlag, zu dem der Regelungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben habe, nicht dem Rat zur Abstimmung vorzulegen, um eine erwartete Ablehnung durch dieses Gremium zu vermeiden. Auch dürfte sie nicht vor einer Weiterbetreibung des Entscheidungsprozesses immer wieder neue wissenschaftliche Risikobeurteilungen durch den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) verlangen.
Um der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union nachzukommen und die langwierige Untätigkeit zu beenden, hat die Kommission dem Rat am 06.11.2013 einen Beschluss zur Zulassung des Maises 1507 vorgelegt.
Über den zeitgleich vorgelegten Vorschlag an den Rat, die Freisetzungsrichtlinie dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten das Recht erhalten, auf einer anderen Grundlage als einer auf EU-Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheit- und Umweltrisiken über den Anbau von GVO zu entscheiden, wird zurzeit noch verhandelt.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.