Teilsieg für Landwirte im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Das OVG Münster hat Stellung zu einem Flurbereinigungsverfahren genommen, das durch eine fehlerhafte Gebietsabgrenzung der zuständigen Behörde den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck der Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG – die Verbesserung der Agrarstruktur und der Landentwicklung – nicht erreichen konnte (Urt. v. 05. 07. 2016 – 9a D 58/15.G).
Ende 2014 hatte die Bezirksregierung zwei Flurbereinigungsverfahren in Breckerfeld eingeleitet, bei denen sich großer Widerstand bildete. Gegen das Verfahren Glör-Wald (38 ha) legten neun Waldbauern, denen 33% der Verfahrensfläche gehören, Klage gegen das Land NRW ein, mit der Begründung das Verfahren diene lediglich den Interessen zweier Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (Regionalverband Ruhr; G-GmbH), für die übrigen Teilnehmer sei es jedoch nachteilig, da sie zwangsweise Mitglied in der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung würden und damit Kosten- und Haftungsrisiken zu tragen hätten. Da das Verfahren dazu genutzt werden soll, die marode Glörstraße zur Talsperre auszubauen, diene es nämlich in erster Linie dem Freizeitverkehr und sei somit nicht privatnützig i. S. d. § 4 FlurbG.
Diesen Bedenken erteilte der Senat eine Absage. In dem Verfahrensgebiet sollen Maßnahmen der Landentwicklung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht werden, indem die Flächenstruktur verbessert werde und eine anderweitige Zuteilung der Restflächen erfolge, um diese zusammenhängend bewirtschaften zu können. Diese Zwecke seien in erster Linie privatnützig hinter denen auch ein etwaiger fremdnütziger Zweck zurücktrete (grundlegend dazu BVerwG, Beschl. v. 18. 11. 2014 – 9 B 30.14 –, juris). Hier werden zwar auch touristische Ziele verfolgt, aber gleichzeitig vor allem der forstwirtschaftliche Nutzen verbessert. Unter der Prämisse des rechtmäßigen Handelns der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft sei entgegen des Vorbringens der Kläger auch ein Haftungs- bzw. Rückforderungsrisiko ausgeschlossen.
Dennoch verwies das OVG die Sache aufgrund von Ermessensfehlern bei der Gebietsabgrenzung an die Behörde zurück. Demnach sei eine Abgrenzung rechtswidrig, welche nicht darauf zurückgeht in einer Abwägung den größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten zu erzielen oder welche gänzlich ungeeignet ist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08. 11. 1989 – 5 B 124.89, – Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2; Beschl. v. 26. 10. 1966 – IV B 291.65 –, RzF 7 zu § 4). So habe die Behörde durch eine zu enge Grenzziehung Flächen außer Betracht gelassen und damit objektive erkennbare Gestaltungsmöglichkeiten vergeben. Die Rechte der Landwirte seien dadurch betroffen, dass die jetzige Größe des Gebietes einen höheren Abzug der Flächen für die im Zuge des Wegebaus konkret benötigten Flächen zur Folge habe. Letztendlich werde die Flurbereinigung auch den Waldbauern Vorteile bringen.
Auch wenn die Teilnehmer das gerichtliche Verfahren gewonnen haben, wird sie das Ergebnis und die Begründung der Entscheidung wenig befriedigen.