Gefahren auf Waldwegen – Wer ist zuständig, wer haftet?

Verkehrssicherungspflichten von Waldbesitzern

Die Erlaubnis von Waldbesuchern ergibt sich aus dem allgemeinen Betretungsrecht des Waldes (zum Beispiel aus § 14 BWaldG). Das Betreten des Waldes ist danach für jede Person zum Zwecke der Erholung gestattet. Davon ausgenommen sind abgesperrte Waldflächen und Bereiche, für die spezielle Betretungsverbote gelten, bspw. bei Forstkulturen oder Jagdgebieten.

Die Benutzung und das Betreten des Waldes durch den Waldbesucher ist dabei insbesondere bei sog. waldtypischen Gefahren auf eigene Gefahr. Das Bundeswaldgesetz hat dies durch den Hinweis auf die waldtypischen Gefahren klargestellt. Zu waldtypischen Gefahren gehören solche, mit denen jeder umsichtige Mensch beim Betreten des Waldes rechnen muss. Waldtypische Gefahren stellen bspw. auf Waldwegen abbrechende Äste, gut sichtbare Wegschranken, Wegefurchen von forstwirtschaftlichen Maschinen, Wildgitter im Boden, Schlaglöcher, Steinschläge oder am Wegesrand gestapeltes Holz dar. Die Öffnung des Waldes für den Besucher trägt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Wald Rechnung, darf aber nicht zu einer erhöhten Haftung des Waldbesitzers führen.

Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung – VI ZR 311/11 – den Eigenschutz des Waldbesucher zugunsten der Waldbesitzenden. Auf Waldwegen bestehe grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht, ungeachtet dessen, ob der Weg schwach oder stark frequentiert ist (bspw. Wanderwege).

Bei atypischen Gefahren besteht dagegen eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Dabei handelt es sich um Gefahren, mit denen der Waldbesucher nicht zu rechnen braucht. Atypische Gefahren sind zum Beispiel ausgehobene, aber nicht hinreichend gesicherte Gräben, die einer Baumaßnahme dienen oder auch schlecht erkennbare Wegabsperrungen.