Gericht urteilt über Schadensersatz wegen Aussaat von GV-Mais

Der Kläger – ein Landwirt – hatte wegen des Verkaufs und der Lieferung von verunreinigtem Maissaatgut auf Schadensersatz gegen den Saatguthersteller geklagt. Er hatte über einen regionalen Händler auf der Grundlage eines Marketingpartnervertrages Saatgut des Saatgutunternehmen bezogen und dies auf ca. 12 ha seiner Flächen ausgebracht. Im Rahmen der staatlichen Saatgutüberwachung war sein Feld beprobt und eine Verunreinigung von weniger als 0,1 % festgestellt worden. Die zuständige Überwachungsbehörde hatte daraufhin die Beseitigung des ausgebrachten Mais angeordnet. Der Kläger hatte das Maisfeld ordnungsgemäß vernichtet. Eine neue Aussaat von Feldfrüchten im laufenden Jahr war ihm nicht mehr möglich.

Im Wege eines Schadensersatzanspruches wollte der Kläger insgesamt 22.800,00 € als zusätzliche Bearbeitungskosten und Ernteausfallkosten haben. Er hat dazu vorgetragen, sein Anspruch ergebe sich bereits aus dem Vertrag, jedenfalls aber aus der Gefährdungshaftung nach § 32 GenTG oder Deliktsrecht, weil §§ 6, 14, 32 GenTG Schutzgesetze im Sinne der deliktischen Haftung seien.

Das Landgericht Memmingen hatte die Klage in 1. Instanz abgewiesen. Das OLG München hat den Anspruch des Landwirts in Höhe von 12.323,00 € anerkannt. Es hat den Mais als Mangel behaftet angesehen, da er gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GenTG ohne Genehmigung nicht angebaut, d. h. freigesetzt und in Verkehr gebracht werden dürfe. Danach hat es sich umfangreich mit der Frage des Verschuldens des Saatgutherstellers auseinandersetzen müssen, da es – wie bereits die Vorinstanz – einen Anspruch gegen den Saatguthersteller unmittelbar aus § 32 GenTG als nicht gegeben angesehen hat. Dies dürfte im Ergebnis auch nicht zu beanstanden sein, da der Saatguthersteller weder Betreiber einer gentechnischen Anlage ist und auch keine gentechnischen Arbeiten durchgeführt hat.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.