Ob eine Baugenehmigung für ein Gebäude eingeholt werden muss, das dem Schutz von Tieren dient, hängt nach den Landesbauordnungen davon ab, ob diese für den vorübergehenden oder den dauerhaften Schutz von Tieren bestimmt sind.
In Nordrhein-Westfalen sind gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW Gebäude, welche Tieren nur zum vorübergehenden Schutz dienen und zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind von einer Baugenehmigung ausgenommen. Darunter versteht man Wetterschutzhütten, also ein Dach mit zusätzlichen Schutzwänden, welche den Raum nicht vollständig von der Außenwelt abschließen (VG München, Beschl. v. 16. 12. 1999 – M 9 S 99.4987). Ställe, die per definitionem für den dauernden Schutz der Tiere bestimmt sind, unterliegen hingegen einer Genehmigungspflicht. Die Abgrenzung von Tierunterständen zu Ställen kann im Einzelfall schwierig sein.
Ein Tierunterstand im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW liegt angesichts seiner besonderen Zweckbestimmung nur dann vor, wenn diese besondere Zweckbestimmung in der baulichen Gestaltung äußerlich erkennbar wird. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn ein Gebäude mit einem über 3 m breiten doppelflügigen Metalltor, das eine Gebäudeaußenwand bildet, versehen ist. Ein derartiges Tor ist für einen Tierunterstand in keiner Weise erforderlich und steht damit in keiner sachgerechten Beziehung zu dessen besonderer Funktion (vgl. OLG NRW, Urt. v. 23. 03. 1998 – 7 A 5038/96).
Ist aufgrund der ganzjährigen Weidehaltung der Herde eine Zufütterung nötig und sollen die Tiere auf einer eingestreuten Fläche liegen können, handelt es sich ebenfalls nicht um einen reinen Tierunterstand. Größe und Höhe des Gebäudes sind dann nicht mehr vorgeschrieben, müssen aber trotzdem sinnhaft und fachlich nachvollziehbar sein und den Anforderungen für Ställe nach § 52 BauO NRW entsprechen.
Je nach Landesbauordnung können Anforderungen an Grundfläche und Höhe der Gebäude variieren. In der niedersächsischen Landesbauordnung (BauO NDS) und der brandenburgischen Landesbauordnung (BauO BRB) ist im Unterschied zur BauO NRW und BauO SH – bei denen die Firsthöhe bei 4 m liegt und keine Grundfläche vorgegeben ist – eine Grundfläche von 100 – 150 m² und eine Höhe von 5 m normiert. Auch fallen dort weitreichendere Bestimmungen an, sodass die Gebäude z.B. keine Feuerstätte haben oder nicht unterkellert sein dürfen.
Informationen zu den unterschiedlichen Anforderungen sollten beim zuständigen Bauamt eingeholt werden.