Konzentrationswirkung einer Genehmigung nach dem GenTG

Vielfach in den Projektleiterkursen besprochen ist die Konzentrationswirkung (§ 22 GenTG): Kurz zusammengefasst besagt sie, dass der Betreiber sich 1. nur an eine einzige Behörde – die Genehmigungsbehörde nach dem GenTG – wenden muss, 2. nur ein einziges Verfahren – nämlich das Genehmigungsverfahren nach dem GenTG – betreiben muss und 3. nur eine einzige Entscheidung – nämlich die Genehmigung nach dem GenTG – erhält. Die Behörde prüft für ihn in einem einheitlichen Verfahren im Sinne einer Verfahrenskonzentration alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit und erteilt ihm quasi nach Anhörung der Beteiligten anderen Behörden deren Erlaubnisse inzident mit. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 GenTG ist weit formuliert. Die Anlagengenehmigung schließt danach andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidung ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften. Nach dem Wortlaut ist nur das Atomgesetz von der Konzentrationswirkung ausgenommen. In der Praxis wirkt sich dies unter anderem dann aus, wenn mit Materialien gearbeitet wird, die entweder nach dem Infektionsschutzgesetz, der Tierseuchenerregerverordnung oder pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen weitere Erlaubnisse erfordern, sofern diese nicht bereits vorher erlangt worden sind. In diesem Fall werden im strengen Genehmigungsverfahren – gerade nicht im Anzeige- und Anmeldeverfahren – die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, der Tierseuchenerregerverordnung oder der pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen mit geprüft und mit entschieden, sodass auch dazu ein gesondertes Verfahren in der Regel nicht mehr erforderlich ist.

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