Im AGCT-Gentechnik.report 3/2015 haben wir über die Verantwortlichkeiten und Maßnahmen berichtet, die im Fall eines Vorkommnisses zu ergreifen sind. Am Ende des Absatzes heißt es zu den Pflichten des Betreibers: „Für den Betreiber wiederum ist in § 21 Abs. 3 GenTG geregelt, dass er der Genehmigungsbehörde – in Nordrhein-Westfalen also nicht der Überwachungsbehörde – unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen hat, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter besteht. Dabei hat er alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Information sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen mitzuteilen (§ 21 Abs. 3 S. 2 GenTG).“ Präziser heißt es allerdings in § 21 Abs. 3 GenTG, dass der Betreiber der für die Anzeige, die Anmeldung, die Genehmigung und der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis mitzuteilen hat. Der Wortlaut ist insofern eindeutig und bedeutet für Länder, in denen die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde nicht identisch sind, dass Vorkommnisse durch den Betreiber sowohl der Genehmigungsbehörde als auch der Überwachungsbehörde mitzuteilen sind. Wir danken der Bezirksregierung Köln für diesen Hinweis, den wir hier gerne aufgenommen haben.
Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.