Planungsschadensrecht nach §§ 39 bis 42 BauGB
Ein Planungsschaden ist ein planerischer Eingriff, der Nutzungsbeschränkungen als Folge der Änderung einer planerischen Festsetzung (z.B. durch einen Bebauungsplan) umfasst, die über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen. Das Planungsschadensrecht umfasst die Regelungen der §§ 39 bis 42 BauGB, nach denen der Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde haben kann.
Nach der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie werden dabei nur Rechtspositionen, nicht aber Erwartungen oder bloße Aussichten geschützt. Im Baurecht kommt es zumeist, wenn keine Entziehung des Eigentums selbst vorliegt, auf die baurechtliche Qualität des Grundstücks als Rechtsanspruch auf Bebauung (Baulandqualität) an. Nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht setzt dies voraus, dass dem Grundstückseigentümer jederzeit ein durchsetzbarer Anspruch auf Bebauung seines Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand zusteht (vgl. BGH Urt. v. 14. 1. 1982 – III ZR 134.80 – und BVerwG Urt. v. 24. 3. 1982 – 8 B 94.91 –, NJW 1982, 2458). Vom Planungsschadensersatz sind grundsätzlich nur rechtmäßige Vermögenspositionen umfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich die Beschränkung der Be- oder Ausnutzbarkeit, also die Beschränkung oder Entziehung von baurechtlich gesicherten Nutzungsmöglichkeiten, als Eingriff in das Grundstück darstellen. Die Entziehung oder Beschränkung der zulässigen Nutzung führt in der Regel zu Minderungen des Verkehrswerts des Grundstücks in Bezug auf den Bodenwert. Planungsschadensersatz besteht dann in einem Ausgleich für die Beeinträchtigung des Bodenwerts.
Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 BauGB ist unstreitig jede zulässige Nutzung eines Grundstücks gegen planungsrechtliche Eingriffe entschädigungsrechtlich geschützt. Die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens – zum Beispiel nach § 35 BauGB – ist grundsätzlich nicht geschützt. Erst die Erteilung einer Baugenehmigung ist eine zulässige Nutzung i.S.d. § 42 Abs. 1 BauGB. Anhaltspunkte für eine zulässige Nutzung im Außenbereich können sich zum Beispiel aus der Vorprägung des Standortes, einer sog. positiven Flächenzuweisung oder einer Standortentscheidung bei einem begünstigten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB bzw. im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ergeben.
Die Rechtsposition des Grundstückseigentümers im Außenbereich nach § 35 BauGB beschränkt sich im Übrigen auf den Bestand der auf Grund der erteilten Baugenehmigung verwirklichten Nutzung. Diese wird dann durch den Bestandsschutz gekennzeichnet, den die von dem Eigentümer auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen genießen (vgl. BGH v. 10. 5. 1990 – III ZR 84/89 –; BGH v. 17. 1. 1991 – III ZR 94/90 –). Der Bestandsschutz der ausgeübten Nutzung des Grundstücks beschränkt sich wie auch in anderen Gebieten als im Außenbereich nicht strikt auf den vorhandenen baulichen Bestand; er erfasst z.B. auch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, die zur funktionsgerechten Nutzung des vorhandenen Bestandes erforderlich sind (vgl. BGH v. 17. 1. 1991 – III ZR 74/90 –).