Gewässerunterhaltungsgebührenbescheide rechtswidrig, da Flächenmaßstab nach § 64 LWG NRW in der Fassung der Muster-Gewässerunterhaltungsgebührensatzung unzulässig?
Im letzten Jahr ist das neue Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Es enthält in § 64 Abs. 1 S. 7 LWG NRW zur Refinanzierung der Gewässerunterhaltungskosten der Gemeinden einen Flächenmaßstab, wonach 90 % der Kosten auf versiegelte Flächen und 10 % auf unversiegelte Flächen von Eigentümern im seitlichen Einzugsbereich der Gewässer umgelegt werden können.
Erste Gewässerunterhaltungsgebührensatzungen sind auf der Grundlage der Muster-Gewässerunterhaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2016 erlassen und entsprechende Bescheide darauf gestützt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (17 K 13292/17 und 7 K 13293/17) hatte sowohl die neue Fassung des Landeswassergesetzes als auch die darauf gestützte Gewässerunterhaltungsgebührensatzung für rechtmäßig gehalten. Besonderheit des Falls lag auch darin, dass die Verwaltungsverfahren bereits unter der Geltung des Altenlandeswassergesetzes begonnen worden waren und auf der Grundlage des neuen Landeswassergesetzes die Bescheide erlassen worden waren. Insofern hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf gleichwohl die Übergangsregel des § 125 LWG NRW nicht für anwendbar gehalten.
Jetzt sind mehrere Verfahren in zweiter Instanz im Wege eines Antrags auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig (OVG NRW 9 A 877/18 und 9 A 878/18). Gegenstand ist dort eine Gewässerunterhaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert, die den vorgegebenen Maßstab des § 64 Abs. 1 S. 7 LWG NRW weiter differenziert hatte. So ist etwa der Begriff der versiegelten Fläche näher bestimmt und Wald als unversiegelte Fläche geregelt worden. Ausnahmen etwa für wasserundurchlässige Pflaster, Zisternen, Versickerungsflächen oder Regenrückhaltesysteme sind weder im Landeswassergesetz noch in der Muster-Gewässerunterhaltungsgebührensatzung geregelt. Dies ist als Verstoß gegen höherrangiges Recht und unvereinbar mit Art. 3 GG gerügt worden. Auch eine fehlende Konkretisierung des Begriffs der versiegelten Fläche auf Landesgesetzebene genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Es bleibt jetzt abzuwarten, ob das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung annehmen wird.