An die Erlaubnis gem. § 44 IFSG und die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit mit infektiösen Material gem. § 49 IFSG muss in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 und 2 immer dann gedacht werden, wenn das Labor nur angezeigt (S1) oder angemeldet (S2) bzw. die entsprechende Tätigkeit in einem S2 Labor nur angezeigt worden ist. In diesen Fällen umfasst mangels Konzentrationswirkung die fingierte Zulassung nach dem GenTG nicht auch zugleich die Erlaubnis nach dem Infektionsschutz gesetzt.
Eine in diesem Zusammenhang häufig gestellte Frage ist, ob auch die Erlaubnis (§ 44 IFSG) ebenso wie der Projektleiterschein im Gentechnikrecht bundesweite Wirkung hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Projektleiterkurs um eine durch die Landesbehörde anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt (§§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 GenTSV). Auf Ebene der Landesbehörden werden die Teilnehmer einer staatlich anerkannten Fortbildungsverfahren dann gelistet, sodass ihr Projektleiterschein auch in anderen Bundesländern anerkannt wird.
Demgegenüber handelt es sich bei der Erlaubnis gem. § 44 IFSG um eine Zulassung durch die jeweils örtlich zuständige Landesbehörde, in der Regel die Gesundheitsverwaltungen. Diese prüfen in eigener Zuständigkeit und unter Ausübung ihres Ermessens, ob für die konkret beantragten Tätigkeiten eine Sachkunde besteht und der Antragsteller zuverlässig ist. Dementsprechend wird die Erlaubnis bezogen auf die konkrete Tätigkeit erteilt. Insofern sind die Voraussetzungen des § 44 IFSG nicht vergleichbar mit denen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 GenTSV. Insoweit muss für eine neue Tätigkeit in einem anderen Bundesland erneut die Erlaubnis gem. § 44 IFSG beantragt werden. Im Einzelfall könnte die örtlich zuständige Behörde bei vergleichbaren Tätigkeiten im Rahmen ihres Ermessens die einmal in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis anerkennen. Insoweit lohnt in jedem Fall eine konkrete Nachfrage bei der neu zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) im Falle des Wechsels eines Bundeslandes.
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