Nachtrag zum Homepageartikel: Entstehung von Dauergrünland verhindern!

Änderung der Vorschriften über den Dauergrünlandstatus

Die EU hat die Vorschriften über den Dauergrünlandstatus geändert. Rückwirkend kann der Landwirt, dessen Fläche sich von Acker zu Grünland umgewandelt hat, Einfluss auf den Status seiner Fläche nehmen. Achtung, dies war in bestimmten Fällen nur bis zum 11. Juni 2018 möglich.

Mit Gras oder Grünfutterpflanzen bestellte Flächen laufen Gefahr, den Dauergrünlandstatus zu erhalten. Eine Ackerfläche vor einem solchen Statuswechsel zu bewahren, soll durch die neue europäische Pflugregelung vereinfacht werden. Bisher galten solche Flächen als Grünland, die seit mindestens fünf Jahren als solche genutzt wurden und kein Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren.

Ausweislich der EU-Pflugregelung kann eine Fläche nur dann den Grünlandstatus erhalten, wenn sie zusätzlich zu den beiden oben genannten Voraussetzungen mindestens fünf Jahre nicht umgepflügt worden ist. Das Pflügen verhindert demnach die Entstehung von Dauergrünland, da der Fünfjahreszeitraum unterbrochen wird und nach Pflügen der Fläche neu beginnt!
Nach dieser Regelung handelt es sich um „pflügen“, wenn Bodenbearbeitungen vorgenommen werden, die den Grünbewuchs mechanisch stören. Dies kann durch einen Pflug selbst, aber auch durch Grundbodenbearbeitungsgeräte wie Grubber, Kreiselegge oder Fräse geschehen. Dagegen wird das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht erfasst. Eine solche Bodenbearbeitung oder das Pflügen wird jedoch nur dann als Unterbrechung des Dauergrünlandstatus gewertet, wenn die erfolgte Maßnahme innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gemeldet wird.

Nach dem Pflügen muss entweder wiederum Gras oder Grünfutter angebaut werden, eine Ackerbrache vorliegen oder eine anschließende ackerbauliche Nutzung – diese steht ohnehin einem Fruchtfolgewechsel gleich – erfolgen, damit die neue Bedingung der Regelung eintritt.

Zu beachten ist außerdem, dass ein solcher mechanischer Grünlandumbruch fällt dann unter die sog. Greening-Bestimmungen, deren Voraussetzungen nun beachtet werden müssen. Wer also eine Grünlanderneuerung plant und den Greening-Vorschriften unterliegt, muss sich diese im Vorfeld schriftlich von der zuständigen Kreisstelle genehmigen lassen.
Neu ist zudem eine rückwirkende Verhinderung des Entstehens von Dauergrünland, konkret die Möglichkeit, vorherige Ackerflächen zurückzuholen. Dazu bedarf es eines Nachweises, dass die Flächen des Antragsstellers, die einen Dauergrünlandstatus bereits 2018 und 2017 besaßen, im Zeitraum des 16. Mai 2013 bis einschließlich des 28. Dezembers 2017 gepflügt wurden. Liegt ein solcher vor, entfällt der Dauergrünlandstatus für diese Flächen.

Ein solcher Nachweis liegt bei bestimmten Nutzcodes vor, konkret bei einem Kulturartenwechsel auf die Nutzcodes 422 (Kleegras), 424 (Ackergras) oder 433 (Luzernegras). Hier erfolge eine dem Pflügen entsprechende Bodenbearbeitung und Narbenzerstörung mit anschließender Neueinsaat. Der Nachweis kann mangels vorgenanntem Nutzcodewechsel auch durch ein eindeutig datiertes Luftbild – worauf das Pflügen erkennbar ist – erfolgen.

Diese Möglichkeit des rückwirkenden Nachweises umfasst auch bei sog. potenziellen Dauergrünlandflächen, d.h. Ackerflächen, die mit Brache begrünt oder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die erfolgte Bodenbearbeitung bis zum 11. Juni 2018 außerhalb des ELAN-Verfahrens auf gesonderten Formularen geltend gemacht werden musste.

In den folgenden Fällen hat ein rückwirkender Antrag ebenfalls keinen Erfolg:

• Pflügen von sog. Dauergrünland-Ersatzflächen. Diese sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Umwandlung von Dauergrünland angelegt worden und müssen mind. fünf Jahre Dauergrünland bleiben.

• Bei sog. umweltsensiblem Grünland besteht seit 2015 ein Pflugverbot.

• Bei in der Vergangenheit widerrechtlich erfolgtem Pflügen kann kein Statuswechsel erfolgen.

Zusammengefasst stellt die Pflugregelung eine Greening-Bestimmung dar. Davon unberührt bleiben insbesondere fachrechtliche Umwandlungsverbote nach Wasser- und Naturschutzrecht. Im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Agrarumwelt-Klimamaßnahmen oder der Forschung des ökologischen Landbaus sind die jeweiligen geltenden Bestimmungen für die Maßnahme zu beachten.