Naturschutz durch Flurbereinigung

Reduzierung landwirtschaftlicher Flächen durch Flurbereinigung

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei einer vereinfachten Flurbereinigung auch eine fremdnützige naturschutzrechtliche Maßnahme zulässig sein kann, wenn es darum geht, Interessenkonflikte zwischen dem Naturschutz und den Interessen der Landeigentümer an einer landwirtschaftlichen Bodennutzung aufzulösen (Beschl. v. 14. 10. 2016 – 15 MF 8/16).
Um eine Flussaue zum Biotop zu entwickeln, hatte die obere Flurbereinigungsbehörde eine vereinfachte Flurbereinigung eingeleitet. Sie verfolgte dabei das Ziel, die landwirtschaftliche Fläche aus den Überschwemmungsgebieten herauszutauschen und durch ein „vorausschauendes Flächen- und Bodenmanagement“ die „Wirtschaftskraft und Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ zu verbessern.
Gegen den Beschluss stellte der Eigentümer einer von im Flurbereinigungsgebiet liegenden Fläche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, weil er befürchtete, sein Betrieb könne durch die Entwicklung der Flussaue zum Biotop Einschränkungen erfahren, zumindest aber könne er Probleme bei einer Betriebserweiterung bekommen. Er verwies dabei v.a. darauf, dass der Flurbereinigungsbeschluss entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 4 FlurbG nicht im Interesse der Teilnehmer, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse der Stadt liege. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 18. 11. 2014 – 9 B 30/14) stellte das Gericht klar, dass das Verfahren v.a. der Auflösung von Nutzungskonflikten diene, die mit der Erstellung der Flusstalaue verbunden seien und damit privatnützige Zwecke der Teilnehmer im Vordergrund stünden. Dass zugleich auch fremdnützige Zwecke – Maßnahmen des Naturschutzes – verfolgt würden, sei unerheblich, solange die Interessen der Grundstückseigentümer noch erkennbar hervortreten. Nicht entscheidend ist, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04. 07. 2008 – 15 MF 6/08 –, RzF 42 zu § 4 FlurbG) bzw. veranlasse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. 11. 2014 – 9 B 30/14).
Dem Erfordernis der Privatnützigkeit werde demnach u.a. entsprochen, wenn durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht werden sollen, um eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen und damit zugleich Landnutzungskonflikte i. S. d. Nr. 3 des § 86 Abs. 1 FlurbG aufzulösen. Die Frage der Privatnützigkeit beantworte sich auch mit Maßnahmen, die als Ziel der Flurbereinigung den Naturschutz erleichtern oder unterstützen sollen. So dürfe eine Flurbereinigung auch bezwecken, einem Hoheitsträger Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuweisen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich abzufinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. 11. 2014 – 9 B 30/14). Damit stelle es auch einen Vorteil für Landwirte dar, wenn durch einen Tausch von im Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstücken gegen nicht überschwemmungsgefährdete Flurstücke die Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert und die Besitzsplitterungen beseitigt werden.

Eine Entscheidung in der Hauptsache, die noch läuft, steht noch aus.