Neue Änderungen des LEP im Frühjahr 2019

Relevanz für das Baurecht – v.a. für gewerbliche Tierhaltungsanlagen

Der Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) wurde am 19.02.2019 fertiggestellt und zur Abstimmung an den Landtag NRW weitergereicht. Je nach Dauer der Beratungen und des Beteiligungsverfahrens dürfte der geänderte Plan im ersten Halbjahr 2019 in Kraft treten.

Er sieht unter anderem relevante Änderungen der gesetzlichen Regelung für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Bereits jetzt können in Ortsteilen unter 2000 Einwohnern neue Wohngebiete zumindest für die ansässige Bevölkerung und Gewerbegebiete für die Erweiterung ansässiger Betriebe sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch isoliert im Freiraum liegende Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ausgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten derzeit bereits aufgrund eines Erlasses vom 21.04.2018.

Ausweislich der Ziele in den §§ 2 und 3 des LEP-Entwurfs ist die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen oder -gebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum ausnahmsweise möglich.
Spiegelstrich 5 sieht eine solche Ausnahme für Tierhaltungsanlagen vor, die nicht der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen. Der Änderungsbegründung ist zu entnehmen, dass auch die Bauleitplanung zugunsten neuer Standorte für Tierhaltungsanlagen unter diese Ausnahme fallen soll. Konkret gilt die Ausnahme für die Erweiterung und Änderung solcher Anlagen, d.h. sie beinhaltet sowohl die Erweiterung bereits bestehender Anlagen als auch die Möglichkeit der Entwicklung neuer Standorte durch eine entsprechende Bauleitplanung seitens der Kommunen.
Diese Festsetzungen im LEP NRW sind als Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben, die bei der örtlichen Bauleitplanung zu beachten sind.

Erlaubt wird damit in begründeten Fällen wieder der Bau von Stallanlagen im Außenbereich. Diese LEP-Änderung soll der derzeitigen Pattsituation bei solchen gewerblichen Tierhaltungsanlagen entgegenwirken, die weder unter die Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr. 1 noch die der Nr. 4 BauGB fallen. Diese Anlagen können nach derzeitigem Rechtsstand nur durch die Aufstellung eines entsprechenden Baubauungsplans neu errichtet, baulich erweitert oder geändert werden.