Neue Möglichkeit der Normenkontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen in NRW

Gesetzesänderung: § 109a JustG NRW

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ist der neue § 109a JustG NRW integriert worden, der seit dem 01.01.2019 gilt. Dieser enthält folgende wichtige Bestimmung:

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.

Diese Änderung öffnet Tür und Tor für die gerichtliche Überprüfung untergesetzlicher Normen mittels des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Konkret können in sachlicher Hinsicht künftig neben baurechtlichen Rechtsverordnungen und Satzungen (Bebauungspläne) andere untergesetzliche Landesvorschriften auf Antrag direkt vor dem OVG NRW auf ihre Gültigkeit überprüft werden, sofern diese Außenwirkung haben. Dies betrifft vor allem kommunale Satzungen wie zum Beispiel kommunale Abgabensatzungen oder örtliche Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW, Anstalts- oder Benutzungsordnungen sowie Rechtsverordnungen (z.B. zur Festlegung von Wasserschutzgebieten oder solche im Polizei-, Ordnungs- oder Hochschulrecht), aber auch in Regionalplänen festgesetzte Ziele. Diese können innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift unmittelbar angegriffen werden.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Neuregelung ausschließlich für solche untergesetzliche Landesnormen gilt, die ab dem 01.01.2019 bekannt gemacht worden sind (§ 133 Abs. 3 S. 2 JustG NRW).

Damit erhält der Bürger ein zusätzliches Rechtsmittel im Verwaltungsprozessrecht. Voraussichtlich wird dieses erhebliche Auswirkungen auf das kommunale Umweltrecht mit sich bringen.