Rechte der Eigentümer in der Flurbereinigung und ihre Wahrnehmung

Die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens hat für davon Betroffene weitreichende, oftmals negative Folgen.

Die Tücke in diesen Verfahren besteht für die Betroffenen darin, dass ihnen die negativen Folgen für ihre Flächen erst sehr spät im Verfahren – in der Regel erst bei der Zuweisung der neuen Flächen bei der vorläufigen Besitzeinweisung – erkennbar werden. Bis zu diesem Zeitpunkt aber sind bereits bindende Entscheidungen getroffen, die der Betroffene dann gegen sich gelten lassen muss. So stehen beispielsweise die Ergebnisse der Wertermittlung für die vorläufige Besitzeinweisung und den Flurbereinigungsplan fest. Deshalb kommt es in Flurbereinigungsverfahren darauf an, dass ein Betroffener seine eigene Betroffenheit frühzeitig erkennt und seine Rechte in einem sehr frühen Verfahrensstadium wahrnimmt.

Sobald er davon Kenntnis erlangt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einer Flurbereinigung oder einer Zusammenlegung (Eröffnungsbeschluss) erfasst werden sollen, gilt es zu prüfen, ob denn tatsächlich die eigenen Flächen mit in das Verfahren einbezogen werden müssen. Kann eine Fläche nämlich ausgeschlossen werden, so sind später weder Teilnehmerbeiträge zu entrichten noch braucht man über eine wertgleiche Abfindung zu streiten.

Wird eine Bewirtschaftungsfläche gleichwohl dem Flurbereinigungsverfahren unterstellt, so erfolgt im weiteren Fortgang des Verfahrens in der Regel eine Wertermittlung aller Grundstücke.

Hierbei sollte nicht nur die Wertermittlung der eigenen Grundstücke geprüft werden. Vielmehr ist darauf zu achten, dass auch die Flächen in unmittelbarer Nähe zu den eigenen Bewirtschaftungsflächen ordnungsgemäß bewertet worden sind. Dabei sind insbesondere die Bodenverhältnisse und die örtliche Umgebung (etwa Waldstreifen, Senken, Feuchtgebiete etc.) in den Blick zu nehmen. Grund dafür ist, dass später in der Regel örtlich nah liegende Flächen – eventuell in einem anderen Zuschnitt – wieder zugeteilt werden. Will man die für diese ermittelten Bodenwerte im späteren Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, so muss man bereits bei der Wertermittlung auf eine richtige Bewertung der Nachbarflächen hinwirken. Gegebenenfalls ist die Wertermittlung mit anwaltlicher Hilfe zu überprüfen.

Sollten im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung Flächen zugeteilt werden, die auch nicht vorläufig für den eigenen Betrieb betriebswirtschaftlich nutzbar sind (etwa weil ein entsprechender Maschinenpark nicht vorgehalten wird), so muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies nicht bereits bei der vorläufigen Besitzeinweisung gerügt und unterbunden werden kann. Auch dies sollte mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden.

Ist dann letztlich der Flurbereinigungsplan bzw. Zusammenlegungsplan erlassen worden, so müssen die Betroffenen prüfen, ob sie wertgleich abgefunden worden sind.

Gerne werden die Betroffenen hier auf die angeblich unabänderbare Wertermittlung verwiesen. Dabei verkennen die Behörden häufig, dass nicht alle Aspekte abschließend bei der Wertermittlung festgestellt worden sind. Insbesondere die individuelle betriebliche Situation, die Entfernung zu den neuen Flächen und auch die Schlaglänge bei der Bewirtschaftung müssen erst bei der wertgleichen Abfindung berücksichtigt werden. Selbst wenn die Behörde sich hart und unnachgiebig zeigt, so sollte man wissen, dass die Spruchstelle, die letztlich über einen Widerspruch im Flurbereinigungsplan zu entscheiden hat, über einen erheblichen eigenen Spielraum verfügt. Sie kann in eigener Kompetenz auch im Hinblick auf bereits zugewiesene Flächen eine Flächenänderung vornehmen und damit dem Anliegen des Betroffenen nachkommen. Deshalb ist es wichtig, mit anwaltlicher Hilfe die Fehler bei der Abfindung zu ermitteln und zu prüfen, ob der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan beschränkt werden muss. Alsdann sollten auch die eigenen Vorstellungen bei der Flächenzuteilung konkret formuliert sein, damit in der Verhandlung vor der Spruchstelle ein möglichst günstiges Ergebnis erzielt werden kann.

Insgesamt ist im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigen, dass in den einzelnen Verfahrensabschnitten unterschiedliche Fristen für die Geltendmachung von Rechten bestehen. So müssen zum Teil Einwendungen im öffentlichen Anhörungsverfahren unmittelbar vorgetragen werden. Ebenso gibt es im Rahmen der Widerspruchsverfahren je nach Einwendung unterschiedliche Klagefristen. Auch hier tut anwaltlicher Rat Not, damit man nicht wegen der Verfristung mit seinen Rechten ausgeschlossen wird.

Obwohl für flurbereinigungsrechtliche Verfahren in der Regel kein Rechtsschutz gewährt wird, kann letztlich – jedenfalls im Rahmen eines Vergleichs vor der Spruchstelle – auch eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten mit der Flurbereinigungs-behörde vereinbart werden.