Strengere Maßstäbe für die Genehmigung von Windparks

– Zum Begriff des Windparks –

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 9.03 – den Begriff „Windfarm“ näher definiert und festgestellt, dass ab einer Zahl von drei Windkraftanlagen unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Im konkreten Fall hatte ein Windenergieunternehmen für insgesamt sechs Windenergieanlagen Bauvorbescheide beantragt. Die Standorte lagen zunächst nicht in der im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangfläche noch in der im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für Windkraftnutzung ausgewiesenen Fläche. Aus diesem Grund hatte die Baubehörde die Erteilung der Vorbescheide abgelehnt. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens ist für zwei Windkraftanlagen ein Bauherrenwechsel vollzogen worden. Noch in zweiter Instanz hatte das Oberverwaltungsgericht dem Anliegen auf Erteilung der Bauvorbescheide stattgegeben. Das beklagte Bauamt hatte im Revisionsverfahren vor dem Bundeswaltungsgericht vorgetragen, die Bauvorbescheide könnten u. a. schon deshalb nicht erteilt werden, weil seit 2001 Windparks der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterfielen. Der Bauherrenwechsel sei nur zum Schein vollzogen worden, um das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu umgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2004 die Auffassung der Baubehörde bestätigt. Es stellt fest, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27.06.2001 die immissionsschutzrechtliche Relevanzschwelle bei drei Windenergieanlagen liege. Ausweislich der Ziff. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV komme es nicht darauf an, ob Windkraftanlagen auf ein und demselben Betriebsgelände lägen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Auch der Betreiberfrage sei keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Eine Mehrzahl von Betreibern schließe mithin die Anwendung der Nr. 1.6 des Anhangs nicht aus. Maßgeblich für die Frage, ob eine Windfarm vorliege, sei ausschließlich die zahlenmäßige Betrachtung. Außerhalb des Regimes des Immissionsschutzrechts können nach der Wertung des Verordnungsgebers zwei Windenergieanlagen errichtet werden. Trete mindestens eine Dritte hinzu, so sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen. Den Begriff einer Windfarm hat das Bundesverwaltungsgericht dann aus den europarechtlichen Vorgaben, die für umweltrelevante Anlagen zur Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen, abgeleitet. Einzelanlagen, so das Bundesverwaltungsgericht seien nicht geeignet, sich auf die Umweltschutzgüter auszuwirken, obwohl sie das Landschaftsbild beeinträchtigten und Immissionen hervorrufen könnten. Nur die im Fall einer Massierung zu erwartenden negativen Umweltfolgen könnten einen höheren Prüfungsbedarf auslösen. Entscheidend sei mithin für das Vorhandensein einer Windfarm der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlage von einer Windfarm sei immer dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. Diesen räumlichen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht dann bejaht und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für erforderlich gehalten.