GVO werden – wen wundert‘s – nicht nur im- und exportiert, sondern auch innerhalb Deutschlands zwischen verschiedenen Anlagen hin und her geschickt. Soweit es dabei weder um ein Inverkehrbringen noch um eine Freisetzung von GVO geht, unterfallen GVO, die das Betriebsgelände einer Anlage verlassen, dem Gefahrguttransportrecht. So etwa, wenn GVO für gentechnische Arbeiten vorgesehen sind und zwischen Laboren, Tierställen oder Gewächshäusern ausgetauscht werden. Maßgeblich für den Transport ist zunächst die Risikobewertung des GVO der versendenden Anlage. Entsprechend dieser Risikobewertung vollzieht sich dann auch der Transport von GVO unter den Regeln des Transports von gefährlichen Gütern. Dabei gelten insbesondere für gefährliche Krankheitserreger Auflagen. Es muss sichergestellt sein, dass diese nicht in die Umwelt gelangen und Menschen oder Tiere mit den Krankheitserregern infiziert werden. Nähere Einzelheiten zu den Fragen des Transports von GVO können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dort im Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen erfragt werden.
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