Überbau – Duldungspflichten des Grundstückeigentümer

Ansprüche wegen Grundstücküberbau richten sich nach § 912 Abs. 1, 2 BGB. Auf Gewohnheitsrecht kann sich der überbauende Nachbar wegen der bestehenden Gesetzesregelung nicht berufen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Grundstückseigentümer den Überbau jedenfalls dann zu dulden (Duldungspflicht), wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Voraussetzung des § 912 Abs. 1 BGB ist, dass der Grundstücksnachbar die Grenzlinie zum anderen Grundstück überschreitet, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der tatsächliche Umfang des Überbaus ist dabei unerheblich. Dabei ergeben sich mehrere Möglichkeiten, mit denen Sie gegen einen solchen Überbau vorgehen können. Zum einen besteht unstreitig ein Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsverletzung, wenn der Erbauer das Gebäude (nahezu) vollständig auf dem Nachbargrundstück errichtet. Bei dem Beseitigungsanspruch ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Zum anderen besteht die Möglichkeit, das Bauamt (Ordnungsbehörde) einzuschalten. Dieses kann ggf. eine Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung gegen den Überbauer erlassen. Da die Anrufung der Behörde die Gefahr von Nachbarkonflikten birgt, ist diese unter Umständen nur die letzte zu erwägende Vorgehensweise. Besteht eine Duldungspflicht, ist der Grundstückseigentümer nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente vom Überbauer zu entschädigen. Zu beachten ist, dass dieser Rentenzahlungsanspruch ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Überbau verjährt.zurück …