Umbruchverbot in Schutzzonen

Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

Das niedersächsische OVG hat ein Verbot auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG für den Umbruch von Grünland – welches dauerhaft oder für mehr als vier Jahre mit Gräsern bewachsen ist – in einem Wasserschutzgebiet der Schutzzonen IIIA und IIIB für rechtmäßig erklärt und eine wasserrechtliche Ausgleichszahlung an den betroffenen Landwirt abgelehnt.

Der betroffene Landwirt als Grundstückseigentümer hatte den Landkreis auf Leistung einer wasserrechtlichen Ausgleichs- und Entschädigungszahlung verklagt, da er sein in den Schutzzonen liegendes Landstück nicht umbrechen durfte.

Das OVG Lüneburg lehnte einen Anspruch des Landwirts auf eine entsprechende Entschädigungszahlung mit der Begründung ab, dass ein Umbruchverbot in Wasserschutzzonen keine unzumutbare Eigentumseinschränkung darstelle und damit keine Entschädigungspflicht seitens der Behörde auslöse. Beschränkungen der Nutzung von in Wasserschutzgebieten gelegenen Grundstücken seien keine Enteignungen i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Dabei müsse insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Regelung des § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG verfolge den Zweck des Trinkwasserschutzes als überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse. Der Trinkwasserschutz sei als Ausprägung der in Art. 20a GG gewährleisteten Staatszielbestimmung des Umweltschutzes Gut von Verfassungsrang. Ein Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) des Grünlandumbruches vermeide Grundwasserschäden. Indem das Grundstück des Landwirts in einem Wasserschutzgebiet läge, käme ihm eine höhere soziale Funktion nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG zu. Derartige Verbote, die zum Zwecke des Wohls der Allgemeinheit wegen der Wichtigkeit des lokalen Grundwasservorkommens von besonderer Bedeutung seien, müssten von den Betroffenen grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden. Etwas anderes gelte auch nicht im Einzelfall des betroffenen Klägers, da dieser lediglich in der konkreten Nutzungsvariante seines Eigentums eingeschränkt sei, nicht jedoch in der Verfügungsbefugnis als solcher. Ein vollständiger Nutzungsausschluss sei gerade nicht gegeben. Das hierdurch eine vom Kläger erstrebte rentablere Nutzung verhindert würde, führe allein nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung. Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfG, Beschl. V. 22.11.1994 – 1 BvR 351/91).