Hinweise auf eine Klageerhebung in elektronische Form fehlerhaft
Ein behördlicher Bescheid muss gem. § 58 Abs. 1 VwGO eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ansonsten verlängert sich die in § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordnete einmonatige Klagefrist auf ein Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO.
In Bezug auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung sind vermehrt Fehler in Rechtsbehelfsbelehrungen aufgetaucht, die eine solche Fristverlängerung nach sich ziehen.
Verwiesen wurde in dem Bescheid hinsichtlich der Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2017. Diese Verordnung ist jedoch durch die Verordnung vom 04.12.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben worden. Fortan gilt neben § 55a VwGO die Bundesverordnung über technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom 24.11.2017.
Ein solcher fehlerhafter Verweis kann den Adressaten irritieren und führt zu einer Verlängerung der Klagefrist (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.04.19 – 6 K 1029/18 –).