BGH intensiviert das Vorkaufsrecht der Landwirte
Beim Flächenkauf treten Nichtlandwirte mit aufstockungswilligen Landwirten immer häufiger in Konkurrenz. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Landwirte (BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 1/15).
Ein Bankkaufmann und Vorstandsmitglied einer Sparkasse wollte 80 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche erwerben, an welcher ein Vorkaufsrecht durch ein Siedlungsunternehmen bestand. Aufgrund dieses siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 4 RSG) erklärte das AG Hameln (AG Hameln, Beschl. v. 29.07.2014 – 32 Lw 30/14) den Kaufvertrag für nicht genehmigungsfähig. Auf die Beschwerde erklärte das OLG Celle die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen für unwirksam. Den Kaufvertrag des „Nichtlandwirts“ genehmigte es unter der Auflage, die seit Jahren bestehenden Pachtverträge mit den Landwirten fortzuführen. Diese sei als „milderes Mittel“ geeignet, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und eine Existenzgefährdung der Pächter zu verhindern (OLG Celle, Beschl. v. 09.12.2014 – 7 W 72/14 (L)). Durch die Ankündigung des Bankkaufmanns, spätestens in zehn Jahren selbst in die Landwirtschaft einzusteigen, sei eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden ebenfalls ausgeschlossen.
Dem hat der BGH widersprochen. Eine Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks dürfe gem. § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund- und Bodens bedeutet. Eine ungesunde Bodenverteilung liege aber in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll, ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschl. v. 26.11.2010 – BLw 14/09). Eine ungesunde Bodenverteilung liege selbst dann vor, wenn der Nichtlandwirt zu einer langfristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist. Daran ändere auch eine Verpachtungsauflage nichts, da dieser einem Landwirt nicht gleichgestellt werden könne (vgl. Beschl. v. 08. 05. 1998 – BLw 2/98; Beschl. v. 28.04.2006 – BLw 32/05). Ebenso reiche eine erst in zehn Jahren angestrebte Landwirtschaft für eine Genehmigung nicht aus. Ein Nichtlandwirt könne dem aufstockungswilligen Landwirt nur dann gleichgestellt werden, wenn er über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verfüge und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen genügen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschl. v. 26.11.2010 – BLw 14/09).
Der aufstockungswillige Landwirt müsse hingegen nicht nachweisen, dass er auf die Flächen angewiesen ist. Ein Aufstockungsbedarf könne sich schon daraus ergeben, dass die Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegen und daher geeignet sind, die Betriebsstruktur des kaufinteressierten Landwirts zu verbessern (vgl. Senat, Beschl. v. 26.04.2002 – BLw 36/01). Auch die Größe des Betriebs stehe dem Aufstockungsbedürfnis nicht entgegen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 03.03.2009 – 3 Wlw 20/08,- juris). Der BGH stellt jedoch klar, dass es auf den Einzelfall ankommt und im Zweifel auch in Zukunft geprüft werden muss, ob ein Landwirt ein Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes benötigt.