Warum das Umweltinformationsgesetz (UIG) für Betreiber und Projektleiter wichtig ist

Der VGH Kassel hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kläger von einer Projektträgerin, die bundesweit im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Förderprogramme zur Biologischen Sicherheitsforschung betreut hat, Einsicht in Unterlagen und Akten zu Anträgen, Genehmigungen und sonstigen Informationen zu und über die im Förderprogramm geförderten Freisetzungsversuche in der Gentechnik haben wollte.
Der VGH hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, in dem bereits das Verwaltungsgericht der Klägerin vollständige Einsicht in die Akten zu den Freisetzungsversuche gewährt hatte.
Der VGH hat dabei ausgeführt, dass der Begriff der Umweltinformationen im UIG weit gefasst sei und ausdrücklich auch die Forschung mit gentechnisch veränderten Organismen und alle im Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung, Freisetzung, Kontrolle und Auswertung gewonnenen Daten erfasse. Diese habe auch die Projektträgerin als Beliehene der Bundesrepublik Deutschland herauszugeben.
Die gegen die Preisgabe der Information zu Felde geführten Argumente, es handele sich um personenbezogene Daten, ließ das Gericht nicht gelten. Name, Beruf und Dienststellung der Gutachter, Sachverständigen und Angestellten der Forschungseinrichtungen seien herauszugeben. Lediglich weitergehende persönliche Daten wie Gehaltsauszüge, Kontoverbindungen, Reisekosten und Mitteilungen über persönliche Verhältnisse seien gesperrt. Dabei hat das Gericht anerkannt, dass ein Geheimhaltungsbedürfnis der Forschungseinrichtung auch an Name, Beruf und Dienststellung der vorgenannten Personen bestehen kann, dies allerdings nur dann, wenn jene durch die Offenlegung der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt sein könnten oder eine andere erhebliche Beeinträchtigung bereits eingetreten oder ernstlich zu befürchten sei. Diese Voraussetzungen allerdings seien von der informationspflichtigen Stelle darzulegen und nachzuweisen. Die  informationspflichtige Stelle könne sich auch nicht darauf berufen, dem Dritten – hier der Bundesrepublik Deutschland – gegenüber vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein. Selbst dann, wenn über die Akteneinsicht Forschungsergebnisse preisgegeben werden müssten, die noch nicht wissenschaftlich publiziert worden sind, könne sich die informationspflichtige Stelle nicht auf das Recht am geistigen Eigentum oder Urheberrecht berufen. Auch hier sei es Aufgabe der informationspflichtigen Stelle, darzulegen und zu beweisen, dass im Einzelfall die Rechte von Betroffenen am geistigen Eigentum oder Urheberrecht verletzt werden können. Die auskunftspflichtige Stelle könne sich nicht pauschal darauf berufen, in den vorliegenden Informationen seien Daten und Erkenntnisse enthalten, die Rechte von Betroffene am geistigen Eigentum oder Urheberrecht enthielten.
Was bedeutet dies nun für die Praxis:
Betreiber und Projektleiter lassen sich gelegentlich bei der Erstellung ihrer Anträge von Dritten (Projektträger) helfen. Diesen werden dann die Umweltinformationen (Angaben zu den Forschungsprojekten und Zielen) zugänglich gemacht. Ebenso gelangen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige, Meldung und Genehmigung an die Genehmigungsbehörden und – meist in Kopie – an die Überwachungsbehörden und die Ämter für Arbeitsschutz. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren ist auch die Weitergabe der Unterlagen an Bauämter, Untere Wasserbehörden und ähnliche Stellen erforderlich. Alle vorgenannten Stellen sind informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG. Soll verhindert werden, dass Dritte über den Weg der Akteneinsicht uneingeschränkt Zugriff auf Gutachten und personenbezogene Angaben haben, so muss bereits bei Einreichung der Anträge darauf geachtet werden, dass Angaben zu personenbezogenen Daten sowie zum geistigen Eigentum oder Urheberrechten entsprechend kenntlich gemacht werden. Wenn zu befürchten steht, dass personenbezogene Daten auch für Angriffe auf entsprechende Gutachter oder Mitarbeiter benutzt werden, so muss dazu ausreichend Material gesammelt und gegebenenfalls der informationspflichtigen Stelle zugeleitet werden, damit diese gemäß der Rechtsprechung des VGH Kassel darlegen und nachweisen kann, warum im Einzelfall personenbezogene Daten schutzwürdig und das Recht am geistigen Eigentum oder Urheberrechte verletzt werden. Insoweit ist auch das UIG für den Betreiber und seine Projektleiter von erheblicher Bedeutung.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.