Das GenTG selbst bestimmt ausdrücklich die Zahl der Antragsabschriften nicht. Nähere Einzelheiten dazu finden sich in der GenTVfV. Zunächst ist in § 3 GenTVfV geregelt, dass Anzeige, Anmeldung oder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung vom Betreiber schriftlich in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Anzahl von Ausfertigungen einzureichen ist. Damit ist die Frage der Zahl der Antragsabschriften in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Woran sich deren Ermessen zu orientieren hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz:
So befindet sich in § 8 GenTVfV ein Hinweis auf Art und Umgang der einem Antrag auf Erteilung einer Anlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen. Wegen der gem. § 22 Abs. 1 GenTG im Einzelfall eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ist die Zahl nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften zu bestimmen. Folglich ergibt sich die Zahl der Abschriften im Genehmigungsverfahren u.a. aus der Anzahl der am Verfahren zu beteiligenden Behörden, deren Entscheidungen durch die Genehmigung nach dem GenTG ersetzt werden. Hinzu kommen die Abschriften für Stellen – etwa die ZKBS – die im Verfahren eine Stellungnahme abzugeben haben (vgl. § 10 Abs. 7 GenTG) sowie Abschriften für Dritte – etwa Tierschutzverbände oder Nachbarn – die am Verfahren beteiligt werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass 12 und auch mehr Antragsabschriften eingereicht werden müssen.
Eine entsprechende Vorschrift für die Anzeige und die Anmeldung fehlt. Häufig werden von den Genehmigungsbehörden eine weitere Abschrift der Antragsunterlagen für die Arbeitssicherheit und eine für die Überwachungsbehörde angefordert. Soweit sich dies im Einzelfall sachlich begründen lässt, ist die Entscheidung der Behörde nicht ermessensfehlerhaft. Ausreichend für die Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde wäre aber auch ein einziges Exemplar.
Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.