Die Bestellung des Beauftragten für die Biologische Sicherheit ist in § 16 GenTSV ausdrücklich geregelt. Danach hat der Betreiber nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrats einen oder, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen zum Schutz für die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter erforderlich ist, mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit (Ausschuss für Biologische Sicherheit) schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit bestellt, sind die dem einzelnen Beauftragten für die Biologische Sicherheit obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§ 16 Abs. 1GenTSV). Ferner kann die Behörde dem Betreiber auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit gestatten, wenn hierdurch die sachgerechte Erfüllung der in § 18 bezeichneten Aufgaben in gleicher Weise sichergestellt ist (§ 16 Abs. 2 GenTSV). Aus dem Wortlaut und der Vorschrift des § 6 Abs. 4 GenTG, wonach derjenige, der gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, u.a. verpflichtet ist, sachverständiges Personal zu bestellen, ergibt sich, dass die Bestellung einseitig und schriftlich durch den Betreiber erfolgt. In der Regel geschieht dies durch eine Bestellungsurkunde.
Eine entsprechende Vorschrift für die Bestellung des Projektleiters existiert in der GenTSV ebenso wenig wie ein Verweis auf § 16 GenTSV. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings keinesfalls, dass Projektleiter vom Betreiber nicht bestellt werden müssen. Vielmehr verbleibt es bei der Betreiberpflicht nach § 6 Abs. 4 GenTG, wonach der Betreiber PL für die Durchführung der gentechnischen Arbeiten zu bestellen hat. Es fehlt lediglich eine Konkretisierung durch die GenTSV und damit an dem Schriftformerfordernis, so dass auch eine mündliche Bestellung gesetzlich nicht verboten ist. Mithin kann die Bestellung des PL mündlich oder in Form einer Dienst- oder Betriebsanweisung erfolgen. Auch eine konkludente Bestellung zum PL ist möglich, etwa dadurch, dass PL Anträge unterschreiben. Selbst wenn das Gesetz kein strenges Schriftformerfordernis für die Bestellung von PL vorsieht, sollte eine schriftliche Bestellung von PL erfolgen, damit der Betreiber nicht in Beweisschwierigkeiten gerät, wenn er die Erfüllung seiner Pflicht nach § 6 Abs. 4 GenTG nachweisen muss. Schon aus Beweisgründen sollte die Bestellung schriftlich erfolgen, da sich sonst gegebenenfalls die wirksame Bestellung nach § 6 Abs. 4 GenTG nicht belegen lässt.
Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass die Bestellung des sachverständigen Personals durch den Betreiber zu unterscheiden ist von dessen Pflicht nach § 21 Abs. 1 GenTG, der Behörde Änderungen bezogen auf den PL und den BBS vorher mitzuteilen.
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