Zur Frage der Milcherzeugereigenschaft eines Verpächters bei der Beendigung von Quotenpachtverträgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.09.2004 Stellung zu der Frage genommen, ob und unter welchen Bedingungen eine Milch-Referenzmenge im Sinne der Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf einen Nicht-Milcherzeuger zurückübertragen werden kann.

Im konkreten Fall ging es um einen Flächenpachtvertrag, der Ende April 1995 beendet worden war und in dessen Folge die Pachtflächen an den Verpächter zurückgewährt worden waren. Die Kammer hatte dem Verpächter die Rückübertragung einer Referenzmenge zu diesem Zeitpunkt bescheinigt. Der Pächter hatte den Übertragungsbescheid mit der Begründung angefochten, der Verpächter erzeuge selbst keine Milch. Er habe die Pachtfläche auch erst mit Pachtvertrag vom September 1995 und damit mehr als vier Monate nach Rückerhalt der Fläche an einen Milcherzeuger weiterverpachtet. Der Verpächter – eine Kirchengemeinde – hielt dem entgegen, er sei Eigentümer großer Ländereien, die er sämtlich unter Einschaltung von Maklern an Landwirte verpachte. Der Pachtvertrag sei zudem rückwirkend zum 01.05.1995 geschlossen worden, da der neue Pächter die Fläche bereits unmittelbar nach Pachtvertragsende in die Bewirtschaftung übernommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt, eine alsbaldige erneute Verpachtung an einen Milcherzeuger im Sinne der Thomsen-Rechtsprechung liege nicht nur vor, wenn der neue Pachtvertrag im Zeitpunkt der Beendigung des alten Pachtverhältnisses bereits geschlossen sei. Vielmehr reiche aus, dass der Verpächter zu diesem Zeitpunkt konkrete Vorbereitungen dafür treffe, die Pachtfläche in kürzester Zeit wiederum an einen Milcherzeuger zu verpachten, sofern diese Vorberei-tungen alsbald zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages führten. Ob ein neuer Pachtvertrag als Folge derartiger Vorbereitung anzusehen sei und alsbald zustande komme, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dafür den unstreitigen Vortrag ausreichen lassen, dass bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages ein Makler eingeschaltet worden war.

Nach dieser klarstellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird wohl davon auszugehen sein, dass die Rückübertragung einer Referenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht grundsätzlich mit der Begründung, der Verpächter sei nicht Milcherzeuger, abgelehnt werden kann. Vielmehr wird es im Einzelfall immer darauf ankommen Umstände zu ermitteln, aus denen sich die Vorbereitungen zum Abschluss eines Pachtvertrages konkret ermitteln lassen. Ein betroffener Verpächter wird dies ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe ermitteln müssen. Pächter werden die maßgeblichen Umstände im Verfahren bestreiten müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, dass ein solcher Umstand unstreitig wird und damit die Milcherzeugereigenschaft des Verpächters begründet.

Diese Rechtsprechung ist durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt worden. Dieser hat mit Urteil vom 07.06.2007 entschieden, dass bei Beendigung von Pachtvertägen über Milchquoten die Referenzmenge auf solche Verpächter übertragen werden können, die nicht selbst Milcherzeuger sind und auch nicht beabsichtigen, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Allerdings muss der Verpächter die Milchquote zum nächstmöglichen Termin über die Börse an einen Milcherzeuger verkaufen.