Denkmalschutz vs. Energiewende – Entscheidung des OVG NRW bringt Klarheit

Das Verhältnis Denkmalschutz vs. Energiewende ist seit Jahren ein streitiges Thema zwischen Behörden und Errichtern von PV-Anlagen. Inhaltlich geht es um die Frage der Errichtung von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden.

Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach Landesrecht, bspw. nach § 9 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. DSchG NRW. Dem steht in der Abwägung § 2 S. 2 EEG 2023 gegenüber, der als Bundesgesetz das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien anordnet.

Regelmäßiger Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien

Das OVG Münster hat die Energiewende bzw. den Klimaschutz in zwei Entscheidungen vom 27.11.2024 in der Abwägung als regelmäßig vorrangigen Belang gegenüber etwaigen Denkmalschutzinteressen bewertet. § 2 S. 2 EEG 2023 stelle eine Soll-Vorschrift dar, welche für die Abwägung eine Gewichtungsvorgabe mache, so das OVG. Den erneuerbaren Energien komme im Rahmen der Abwägung ein regelmäßiges Übergewicht zu, weshalb dem Eigentümer regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. DSchG NRW zustehe.

Ein pauschaler Vorrang des Ausbaus der erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen könne § 2 S. 2 EEG 2023 dagegen nicht entnommen werden. Die Anordnung des überragenden öffentlichen Interesses mache eine Abwägung im Einzelfall, bspw. bei der Frage des Denkmalschutzes, nicht obsolet. Bei Vorliegen besonderer Umstände könne der Denkmalschutz weiterhin Vorrang genießen. An diese sind jedoch wegen der Intention des Gesetzgebers in § 2 S. 2 EEG 2023 hohe Anforderungen zu stellen.

Fazit

Der Denkmalschutz ist in jüngster Zeit ein beliebtes Mittel gewesen, um Bauvorhaben von erneuerbaren Energien zu verhindern oder zu verzögern. Das Urteil des OVG NRW schafft Klarheit und beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten. Die obergerichtliche Rechtsprechung folgt damit dem Willen des Bundesgesetzgebers, dem Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen und Abwägungs- und Genehmigungsentscheidungen zu verkürzen. Keinesfalls ist darin aber eine Ermöglichung der Energiewende um jeden Preis zu sehen.

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11.06.2025 Dr. Petra Kauch / Katrin Ibrom