Batteriespeicher (BESS) 2026: Netzanschluss & Baurecht im Fokus

Batteriespeicher (BESS) gelten als wichtiger Baustein der Energiewende. Sie können Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichern, Netzengpässe abfedern und zusätzliche Erlösmöglichkeiten eröffnen. Gleichzeitig bestehen gerade bei größeren Batteriespeichern weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten– insbesondere beim Netzanschluss, bei Baukostenzuschüssen und bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich.

Was ist beim Netzanschluss von BESS zu beachten?

Der Netzanschluss ist häufig der zentrale Kosten- und Zeitfaktor eines Batteriespeicherprojekts. Nach § 17 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber den Netzanschluss zwar grundsätzlich diskriminierungsfrei zu gewähren. Die konkreten Bedingungen, Fristen, technischen Anforderungen und Kosten müssen aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Besonders herausfordernd ist derzeit, dass die Netzbetreiber – insbesondere auf Ebene der Verteilernetze – keine einheitlichen Anforderungen an die sog. Planungsreife eines Speicherprojekts stellen. Während einige Netzbetreiber bereits mit einem gesicherten Grundstückszugriff und einer ersten Projektplanung Netzanschlussanfragen bearbeiten, verlangen andere zusätzlich belastbare technische Unterlagen oder konkrete Genehmigungsstände. Für Projektentwickler und Investoren bedeutet dies eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit. Um Verzögerungen oder den Verlust von Netzanschlusskapazitäten zu vermeiden, sollten die jeweiligen Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers möglichst frühzeitig geprüft und in die Projektentwicklung einbezogen werden.

Auf Ebene der Übertragungsnetze sorgt seit 2026 ein einheitliches Reifegradverfahren für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten. Auf Verteilernetzebene fehlen bislang vergleichbare bundeseinheitliche Vorgaben, sodass die Anforderungen an die Planungsreife eines Projekts weiterhin je nach Netzbetreiber erheblich variieren können.

Erhebung von Baukostenzuschüssen

Besonders relevant sind sog. Baukostenzuschüsse (BKZ). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) geht davon aus, dass Baukostenzuschüsse auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern oberhalb der Niederspannung erhoben werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.07.2025 (EnVR 1/24) bestätigt, dass die Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher durch Netzbetreiber grundsätzlich zulässig sein kann. Für Betreiber von Batteriespeichern ist dies von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da die Netzanschlusskosten je nach Leistungsklasse einen maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität des Projekts haben können. Eine frühzeitige Prüfung der Netzanschlussbedingungen ist daher unerlässlich.

Netzentgelte für Batteriespeicher?

Neben den Kosten des Netzanschlusses sind auch die Netzentgelte für die Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeicherprojekts von erheblicher Bedeutung. Nach § 118 Abs. 6 EnWG sind Batteriespeicher, die bis zum 04.08.2029 in Betrieb genommen werden, derzeit grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Jahren von Netzentgelten für den Strombezug zur Speicherung befreit. Diese Privilegierung stellt für viele Projekte einen wesentlichen Baustein der Wirtschaftlichkeitsberechnung dar. Gleichzeitig wird auf regulatorischer Ebene bereits über die zukünftige Ausgestaltung der Speicher-Netzentgelte diskutiert, sodass Projektentwickler die weitere Entwicklung im Blick behalten sollten.

Baurechtliche Privilegierungstatbestände für BESS im Außenbereich

Baurechtlich kommt es vor allem auf den Standort an. Im Außenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Dort sind bestimmte Vorhaben privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Für Batteriespeicher ist dies besonders bedeutsam, weil viele Projekte in der Nähe von Windenergie-, Solar- oder Netzanschlusspunkten geplant werden. Der Gesetzgeber wollte die planungsrechtliche Einordnung von Batteriespeichern im Außenbereich zuletzt klarer regeln, insbesondere für Speicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit erneuerbaren Energieanlagen (EE-Anlagen).

Landesrechtliche Besonderheiten bei Batteriespeichern

Neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem BauGB sind bei Batteriespeicherprojekten stets auch die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) zu prüfen. Ob für einen Batteriespeicher eine Baugenehmigung erforderlich ist und welches Verfahren Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Regelungen unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland. Dabei ist zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • verfahrensfreie Vorhaben (keine Baugenehmigung erforderlich),
  • genehmigungsfreigestellte Vorhaben (Anzeige- oder Kenntnisgabeverfahren),
  • genehmigungspflichtige Vorhaben (Baugenehmigungsverfahren).

Nordrhein-Westfalen

Die LBauO NRW enthält derzeit keinen speziellen Verfahrensfreiheits- oder Genehmigungsfreistellungstatbestand für Batteriespeicheranlagen. Es gelten daher die allgemeinen Verfahrensregelungen der BauO NRW. Eine Genehmigungsfreistellung kommt nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 63 BauO NRW in Betracht, insbesondere bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Für größere netzgekoppelte Batteriespeicher (BESS) ist regelmäßig weiterhin ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Besondere Bedeutung haben dabei insbesondere Brandschutz, Erschließung, Abstandsflächen und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Standortes.

Andere Bundesländer

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für Batteriespeicher sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und entwickeln sich derzeit dynamisch weiter. Teilweise wurden Landesbauordnungen bereits angepasst oder Sonderregelungen einer Genehmigungsfreistellung oder gar Verfahrensfreiheit für Energieanlagen diskutiert. Ob ein Batteriespeicher genehmigungsfrei, genehmigungsfreigestellt oder genehmigungspflichtig ist, hängt stets von der jeweiligen Landesbauordnung und den konkreten Eigenschaften der Anlage ab. Eine Prüfung der landesrechtlichen Vorgaben sollte deshalb frühzeitig erfolgen.

Worauf kommt es für Mandanten an?

Für Projektentwickler, Grundstückseigentümer, Landwirte, Kommunen und Energieunternehmen sollten insbesondere folgende Punkte frühzeitig geklärt werden:

  1. Ist der Standort bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere im Außenbereich nach § 35 BauGB?
  2. Ist für die konkrete Batteriespeicheranlage nach der einschlägigen Landesbauordnung eine Baugenehmigung erforderlich oder besteht Verfahrensfreiheit bzw. Genehmigungsfreistellung?
  3. Besteht ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einer EE-Anlage oder Netzinfrastruktur?
  4. Ist die Erschließung gesichert?
  5. Welche Baukostenzuschüsse verlangt der Netzbetreiber?
  6. Kann das Projekt zeitnah an das Netz angeschlossen werden, auch mit der gewünschten Kapazität? Ist ein Netzausbau erforderlich, der die Realisierbarkeit des Projektes verzögert?
  7. Was fordert der Netzbetreiber für die Reservierung des Netzanschlusses?
  8. Sind flexible Netzanschlussvereinbarungen wirtschaftlich sinnvoll?
  9. Müssen Naturschutz-, Immissionsschutz-, Brandschutz- oder wasserrechtliche Anforderungen gesondert geprüft werden?
  10. Ist das Projekt auch bei Verzögerungen im Netzanschluss noch wirtschaftlich tragfähig?

Fazit

Batteriespeicher bieten erhebliche Chancen – rechtlich sind sie aber kein Selbstläufer. Gerade die Kombination aus öffentlichem Baurecht und Energierecht macht eine frühzeitige Prüfung erforderlich. Wer Standort, Netzanschluss, Baukostenzuschuss und Genehmigungsfähigkeit erst spät klärt, riskiert Verzögerungen oder erhebliche Mehrkosten.

Wir beraten Sie gerne zu Batteriespeicherprojekten – von der bauplanungsrechtlichen Standortprüfung über den Netzanschluss bis zur rechtlichen Begleitung gegenüber Behörden und Netzbetreibern.

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17.06.2026 K. Ibrom