Batteriespeicher (BESS) gelten als wichtiger Baustein der Energiewende. Sie können Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichern, Netzengpässe abfedern und zusätzliche Erlösmöglichkeiten eröffnen. Gleichzeitig bestehen gerade bei größeren Batteriespeichern weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten– insbesondere beim Netzanschluss, bei Baukostenzuschüssen und bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich.
Was
ist beim Netzanschluss von BESS zu beachten?
Der
Netzanschluss ist häufig der zentrale Kosten- und Zeitfaktor eines
Batteriespeicherprojekts. Nach § 17 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber den
Netzanschluss zwar grundsätzlich diskriminierungsfrei zu gewähren. Die
konkreten Bedingungen, Fristen, technischen Anforderungen und Kosten müssen
aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Besonders
herausfordernd ist derzeit, dass die Netzbetreiber – insbesondere auf Ebene der
Verteilernetze – keine einheitlichen Anforderungen an die sog. Planungsreife
eines Speicherprojekts stellen. Während einige Netzbetreiber bereits mit einem
gesicherten Grundstückszugriff und einer ersten Projektplanung
Netzanschlussanfragen bearbeiten, verlangen andere zusätzlich belastbare
technische Unterlagen oder konkrete Genehmigungsstände. Für Projektentwickler
und Investoren bedeutet dies eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit.
Um Verzögerungen oder den Verlust von Netzanschlusskapazitäten zu vermeiden,
sollten die jeweiligen Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers möglichst
frühzeitig geprüft und in die Projektentwicklung einbezogen werden.
Auf
Ebene der Übertragungsnetze sorgt seit 2026 ein einheitliches
Reifegradverfahren für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vergabe
von Netzanschlusskapazitäten. Auf Verteilernetzebene fehlen bislang
vergleichbare bundeseinheitliche Vorgaben, sodass die Anforderungen an die
Planungsreife eines Projekts weiterhin je nach Netzbetreiber erheblich
variieren können.
Erhebung
von Baukostenzuschüssen
Besonders
relevant sind sog. Baukostenzuschüsse (BKZ). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) geht
davon aus, dass Baukostenzuschüsse auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern
oberhalb der Niederspannung erhoben werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
mit Beschluss vom 15.07.2025 (EnVR 1/24) bestätigt, dass die Erhebung von
Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher durch Netzbetreiber grundsätzlich
zulässig sein kann. Für Betreiber von Batteriespeichern ist dies von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da die Netzanschlusskosten je nach
Leistungsklasse einen maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität des Projekts
haben können. Eine frühzeitige Prüfung der Netzanschlussbedingungen ist daher
unerlässlich.
Netzentgelte
für Batteriespeicher?
Neben
den Kosten des Netzanschlusses sind auch die Netzentgelte für die
Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeicherprojekts von erheblicher Bedeutung.
Nach § 118 Abs. 6 EnWG sind Batteriespeicher, die bis zum 04.08.2029 in Betrieb
genommen werden, derzeit grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Jahren von
Netzentgelten für den Strombezug zur Speicherung befreit. Diese Privilegierung
stellt für viele Projekte einen wesentlichen Baustein der
Wirtschaftlichkeitsberechnung dar. Gleichzeitig wird auf regulatorischer Ebene
bereits über die zukünftige Ausgestaltung der Speicher-Netzentgelte diskutiert,
sodass Projektentwickler die weitere Entwicklung im Blick behalten sollten.
Baurechtliche
Privilegierungstatbestände für BESS im Außenbereich
Baurechtlich kommt es vor allem auf den Standort an. Im Außenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Dort sind bestimmte Vorhaben privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Für Batteriespeicher ist dies besonders bedeutsam, weil viele Projekte in der Nähe von Windenergie-, Solar- oder Netzanschlusspunkten geplant werden. Der Gesetzgeber wollte die planungsrechtliche Einordnung von Batteriespeichern im Außenbereich zuletzt klarer regeln, insbesondere für Speicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit erneuerbaren Energieanlagen (EE-Anlagen).
Landesrechtliche
Besonderheiten bei Batteriespeichern
Neben
der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem BauGB sind bei
Batteriespeicherprojekten stets auch die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) zu
prüfen. Ob für einen Batteriespeicher eine Baugenehmigung erforderlich ist und
welches Verfahren Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen
Landesrecht. Die Regelungen unterscheiden sich daher von Bundesland zu
Bundesland. Dabei ist zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden:
- verfahrensfreie
Vorhaben (keine
Baugenehmigung erforderlich),
- genehmigungsfreigestellte
Vorhaben (Anzeige-
oder Kenntnisgabeverfahren),
- genehmigungspflichtige
Vorhaben (Baugenehmigungsverfahren).
Nordrhein-Westfalen
Die LBauO NRW enthält derzeit keinen speziellen Verfahrensfreiheits- oder Genehmigungsfreistellungstatbestand für Batteriespeicheranlagen. Es gelten daher die allgemeinen Verfahrensregelungen der BauO NRW. Eine Genehmigungsfreistellung kommt nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 63 BauO NRW in Betracht, insbesondere bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Für größere netzgekoppelte Batteriespeicher (BESS) ist regelmäßig weiterhin ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Besondere Bedeutung haben dabei insbesondere Brandschutz, Erschließung, Abstandsflächen und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Standortes.
Andere
Bundesländer
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für Batteriespeicher sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und entwickeln sich derzeit dynamisch weiter. Teilweise wurden Landesbauordnungen bereits angepasst oder Sonderregelungen einer Genehmigungsfreistellung oder gar Verfahrensfreiheit für Energieanlagen diskutiert. Ob ein Batteriespeicher genehmigungsfrei, genehmigungsfreigestellt oder genehmigungspflichtig ist, hängt stets von der jeweiligen Landesbauordnung und den konkreten Eigenschaften der Anlage ab. Eine Prüfung der landesrechtlichen Vorgaben sollte deshalb frühzeitig erfolgen.
Worauf
kommt es für Mandanten an?
Für
Projektentwickler, Grundstückseigentümer, Landwirte, Kommunen und
Energieunternehmen sollten insbesondere folgende Punkte frühzeitig geklärt
werden:
- Ist
der Standort bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere im Außenbereich
nach § 35 BauGB?
- Ist
für die konkrete Batteriespeicheranlage nach der einschlägigen
Landesbauordnung eine Baugenehmigung erforderlich oder besteht
Verfahrensfreiheit bzw. Genehmigungsfreistellung?
- Besteht
ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einer EE-Anlage oder
Netzinfrastruktur?
- Ist
die Erschließung gesichert?
- Welche
Baukostenzuschüsse verlangt der Netzbetreiber?
- Kann
das Projekt zeitnah an das Netz angeschlossen werden, auch mit der
gewünschten Kapazität? Ist ein Netzausbau erforderlich, der die
Realisierbarkeit des Projektes verzögert?
- Was
fordert der Netzbetreiber für die Reservierung des Netzanschlusses?
- Sind
flexible Netzanschlussvereinbarungen wirtschaftlich sinnvoll?
- Müssen
Naturschutz-, Immissionsschutz-, Brandschutz- oder wasserrechtliche
Anforderungen gesondert geprüft werden?
- Ist
das Projekt auch bei Verzögerungen im Netzanschluss noch wirtschaftlich
tragfähig?
Fazit
Batteriespeicher
bieten erhebliche Chancen – rechtlich sind sie aber kein Selbstläufer. Gerade
die Kombination aus öffentlichem Baurecht und Energierecht macht eine
frühzeitige Prüfung erforderlich. Wer Standort, Netzanschluss,
Baukostenzuschuss und Genehmigungsfähigkeit erst spät klärt, riskiert
Verzögerungen oder erhebliche Mehrkosten.
Wir
beraten Sie gerne zu Batteriespeicherprojekten – von der bauplanungsrechtlichen
Standortprüfung über den Netzanschluss bis zur rechtlichen Begleitung gegenüber
Behörden und Netzbetreibern.
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17.06.2026 K. Ibrom