Neues zur EU-Wiederherstellungsverordnung: Referentenentwurf zum Durchführungsgesetz liegt vor

Nachdem die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur („Nature Restoration Law“) bereits im August 2024 in Kraft getreten ist, liegt inzwischen der Referentenentwurf eines deutschen Durchführungsgesetzes vor. Für Grundstückseigentümer, Landwirte, Kommunen, Vorhabenträger und Projektentwickler rückt damit die konkrete nationale Umsetzung in den Fokus.

Worum geht es im Durchführungsgesetz?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) verfolgt das Ziel, die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung bundesrechtlich festzulegen. Nach dem Entwurf soll hierzu insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) um ein neues Kapitel „Wiederherstellung der Natur“ ergänzt werden.

Kernstück ist die Erstellung eines Nationalen Wiederherstellungsplans, den Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission vorlegen muss. Dieser Plan soll festlegen, mit welchen konkreten Maßnahmen die unionsrechtlichen Wiederherstellungsziele erreicht werden.

Neue Aufgaben für Behörden

Das Gesetz regelt auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern. Nach dem Entwurf sollen die zuständigen Landes- und Bundesbehörden die für den Wiederherstellungsplan erforderlichen Daten, Bewertungen und Maßnahmenvorschläge zusammentragen und an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermitteln. Das BfN soll hieraus den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans erarbeiten.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zur Überwachung der Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.

Warum ist das für Mandanten relevant?

Der Referentenentwurf enthält zwar noch keine unmittelbaren Bewirtschaftungsverbote oder Flächenstilllegungen. Er schafft jedoch die organisatorischen Grundlagen für die spätere Umsetzung der Wiederherstellungsziele.

Für Grundstückseigentümer ist deshalb besonders wichtig:

  • Der Nationale Wiederherstellungsplan wird künftig maßgeblich bestimmen, welche Lebensräume und Flächen im Fokus von Wiederherstellungsmaßnahmen stehen.
  • Die hierfür erhobenen naturschutzfachlichen Daten können künftig verstärkt in Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren einfließen.
  • Bei Infrastruktur-, Energie- und Bauvorhaben ist damit zu rechnen, dass Wiederherstellungsziele künftig stärker bei der Abwägung naturschutzrechtlicher Belange berücksichtigt werden.
  • Kommunen sollten die Entwicklung frühzeitig beobachten, da Wiederherstellungsmaßnahmen künftig Auswirkungen auf Landschaftsplanung, Flächennutzung und Kompensationskonzepte haben können.

Kritik aus der Praxis

Bereits jetzt wird aus der Land- und Forstwirtschaft kritisiert, dass wesentliche Fragen der Finanzierung, der praktischen Umsetzung und der Vereinbarkeit mit bestehenden Nutzungen weiterhin ungeklärt seien. Insbesondere wird befürchtet, dass zusätzliche Vorgaben die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erschweren könnten, ohne dass bislang ausreichend Klarheit über Ausgleichs- und Fördermechanismen besteht.

Fazit

Der Referentenentwurf enthält noch keine unmittelbar spürbaren neuen Verpflichtungen für Flächeneigentümer oder Vorhabenträger. Er markiert jedoch den Startschuss für die nationale Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung. Entscheidend wird sein, welche konkreten Inhalte der Nationale Wiederherstellungsplan erhält und wie Bund und Länder die unionsrechtlichen Vorgaben künftig in Genehmigungs-, Planungs- und Naturschutzverfahren berücksichtigen.

Wir verfolgen die weitere Gesetzgebung aufmerksam und beraten Sie gerne zu den Auswirkungen der EU-Wiederherstellungsverordnung auf Landwirtschaft, Flächennutzung, Infrastruktur- und Energieprojekte.

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17.06.2026 K. Ibrom / Dr. Kauch