Nachdem die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur („Nature Restoration Law“) bereits im August 2024 in Kraft getreten ist, liegt inzwischen der Referentenentwurf eines deutschen Durchführungsgesetzes vor. Für Grundstückseigentümer, Landwirte, Kommunen, Vorhabenträger und Projektentwickler rückt damit die konkrete nationale Umsetzung in den Fokus.
Worum
geht es im Durchführungsgesetz?
Der
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (BMUKN) verfolgt das Ziel, die Zuständigkeiten und
Verfahrensabläufe für die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung
bundesrechtlich festzulegen. Nach dem Entwurf soll hierzu insbesondere das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) um ein neues Kapitel „Wiederherstellung der
Natur“ ergänzt werden.
Kernstück
ist die Erstellung eines Nationalen Wiederherstellungsplans, den Deutschland
gegenüber der Europäischen Kommission vorlegen muss. Dieser Plan soll
festlegen, mit welchen konkreten Maßnahmen die unionsrechtlichen
Wiederherstellungsziele erreicht werden.
Neue
Aufgaben für Behörden
Das
Gesetz regelt auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern. Nach dem
Entwurf sollen die zuständigen Landes- und Bundesbehörden die für den
Wiederherstellungsplan erforderlichen Daten, Bewertungen und
Maßnahmenvorschläge zusammentragen und an das Bundesamt für Naturschutz (BfN)
übermitteln. Das BfN soll hieraus den Entwurf des nationalen
Wiederherstellungsplans erarbeiten.
Darüber
hinaus enthält der Entwurf Regelungen zur Überwachung der
Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Erfüllung der umfangreichen
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.
Warum
ist das für Mandanten relevant?
Der
Referentenentwurf enthält zwar noch keine unmittelbaren Bewirtschaftungsverbote
oder Flächenstilllegungen. Er schafft jedoch die organisatorischen Grundlagen
für die spätere Umsetzung der Wiederherstellungsziele.
Für
Grundstückseigentümer ist deshalb besonders wichtig:
- Der
Nationale Wiederherstellungsplan wird künftig maßgeblich bestimmen, welche
Lebensräume und Flächen im Fokus von Wiederherstellungsmaßnahmen stehen.
- Die
hierfür erhobenen naturschutzfachlichen Daten können künftig verstärkt in
Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren einfließen.
- Bei
Infrastruktur-, Energie- und Bauvorhaben ist damit zu rechnen, dass
Wiederherstellungsziele künftig stärker bei der Abwägung
naturschutzrechtlicher Belange berücksichtigt werden.
- Kommunen
sollten die Entwicklung frühzeitig beobachten, da
Wiederherstellungsmaßnahmen künftig Auswirkungen auf Landschaftsplanung,
Flächennutzung und Kompensationskonzepte haben können.
Kritik
aus der Praxis
Bereits
jetzt wird aus der Land- und Forstwirtschaft kritisiert, dass wesentliche
Fragen der Finanzierung, der praktischen Umsetzung und der Vereinbarkeit mit
bestehenden Nutzungen weiterhin ungeklärt seien. Insbesondere wird befürchtet,
dass zusätzliche Vorgaben die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
erschweren könnten, ohne dass bislang ausreichend Klarheit über Ausgleichs- und
Fördermechanismen besteht.
Fazit
Der
Referentenentwurf enthält noch keine unmittelbar spürbaren neuen
Verpflichtungen für Flächeneigentümer oder Vorhabenträger. Er markiert jedoch
den Startschuss für die nationale Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung.
Entscheidend wird sein, welche konkreten Inhalte der Nationale
Wiederherstellungsplan erhält und wie Bund und Länder die unionsrechtlichen
Vorgaben künftig in Genehmigungs-, Planungs- und Naturschutzverfahren
berücksichtigen.
Wir
verfolgen die weitere Gesetzgebung aufmerksam und beraten Sie gerne zu den
Auswirkungen der EU-Wiederherstellungsverordnung auf Landwirtschaft,
Flächennutzung, Infrastruktur- und Energieprojekte.
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17.06.2026 K. Ibrom / Dr. Kauch