Die so genannten Revisionen

Die rechtlichen Grundlagen für die Überwachung sind nur relativ rudimentär geregelt. Ausgangsnorm ist § 25 Abs. 1  GenTG. Danach haben die zuständigen Behörden die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, der unmittelbar geltenden Rechts Akte der europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu überwachen. Im Folgenden sind dann die Verpflichteten (§ 25 Abs. 2 GenTG) und die Befugnisse der Behörden (§ 25 Abs. 3 und Abs. 6 und 7 GenTG) geregelt. Weitergehende Regelungen, wie eine solche Überwachung stattzufinden hat, finden sich weder in der GenTSV noch in der GenTVfV. Die GenTSV regelt lediglich die Sicherheitsanforderungen an gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Die GenTVfV regelt den Ablauf der Zulassungsverfahren und mögliche Rechte und Pflichten der Behörden in den Zulassungsverfahren. Auch die LAG-Gentechnik.de Seite der Behörden enthält keine weitere Konkretisierungen für die Revision. Gegebenenfalls kann hier auf § 52 BImSchG dessen Auslegung für die Anlageüberwachung von immissionsbedürftigen Anlagen zurückgegriffen werden.

Insgesamt hat sich ein Überprüfungsrhythmus der Anlagen in einem Zeitfenster von 1 bis 3 Jahren entwickelt, je nach Sicherheitsstufe der Anlagen. Überwacht werden insbesondere:

• die Betreiberpflichten beim Betrieb gentechnischer Anlagen
• die Projektleiterpflichten bei der Leitung gentechnischer Arbeiten
• die Umsetzung der Zulassungs- und Anordnungsbescheide der Behörde
• die sicherheitstechnische Ausstattung gentechnischer Anlagen
• die Risikobewertung gentechnischer Arbeiten
• die Identität der gentechnisch veränderten Organismen und
• die Aufzeichnungen.

In der Regel wird ein Protokoll über die so genannten Begehung gefertigt. Dieser Revisionsbericht wird in der Regel dem Betreiber, dem Projektleiter sowie dem BBS zur Verfügung gestellt. Eine Frist für die Fertigstellung dieses so genannten Revisionsbericht enthält das Gentechnikrecht nicht. Gleichwohl dürfte der Revisionsbericht zeitnah zu erstellen und zu übergeben sein, damit sich die Verantwortlichen innerhalb einer Anlage damit auseinandersetzen und gegebenenfalls geforderte Änderungen vornehmen können.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.