Abwasserabgabenbescheide in vielen Gemeinden rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Rechtsprechung, wonach Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser bei etwa gleicher Bebauungsstruktur nach dem verbrauchten Frischwasser berechnet werden konnten, aufgegeben.
Zahlreiche Gemeinden hatten sich in der Vergangenheit auf die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Danach konnten die Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser bei etwa gleicher Bebauungsstruktur nach dem verbrauchten Frischwasser berechnet werden. Diese Rechtsprechung hat das Gericht mit einer Entscheidung aus dem Dezember 2007 (9 A 3648/04) jetzt aufgegeben. Es hat entsprechende Klauseln in den Satzungen der Gemeinden für nichtig erklärt. Die Abrechnung von Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab benachteilige Mehrpersonenhaushalte – etwa Familien – gegenüber Einzelpersonenhaushalten um ein Vielfaches. Die Gemeinden müssen deshalb die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers nach einem flächenbezogenen Maßstab abrechnen.
Viele Gemeinden haben in ihren Satzungen nach wie vor den alten, nichtigen Frischwassermaßstab. Sie werden ihre Satzungen ändern müssen.

Für die Bürger bedeutet dies Folgendes:
Die Bescheide aus den zurückliegenden Jahren sind nur noch angreifbar, wenn im jeweiligen Jahr rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben worden ist. Ansonsten sind sie bestandskräftig.
Die neuen Abgabenbescheide, die in der Regel im Januar eines Jahres verschickt werden, müssen auf den verwendeten Maßstab geprüft werden. Hier kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt angezeigt sein. Sollte dieser nämlich feststellen, dass die Gemeinde noch den veralteten Maßstab verwendet hat, so muss fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Keinesfalls aber sollten sich die Bürger auf unbestimmte, telefonische Auskünfte der Gemeinden verlassen, man werde später die Abgabenbescheide korrigieren.