Änderungsvorschläge zum GenTG

Seit März ist die Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie veröffentlicht worden (vgl. dazu AGCT-Gentechnik.report 03/2015). Seither wird zwischen Bund und den Ländern über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie gestritten. Was dies für die Labore bedeutet, ist noch weitgehend unklar. Nach ersten Auskünften „sollen für die Laborbereiche lediglich diejenigen Vorschriften angepasst werden, für die die Praxis schon seit langem Bedarf gesehen hat“. Welche dies genau sind, darüber ist bislang wenig zu erfahren. Zumindest einen Ansatz dafür enthält der Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein, der in der Bundesratsdrucksache 713/15 (hier GenTGE als Kennzeichnung für eine Entwurfsfassung) zu finden ist.

Im Wesentlichen beschäftigt auch dieser Gesetzesentwurf sich mit der Änderung der §§ 16f) ff. GenTG, die unmittelbar die Freisetzung zum Gegenstand haben.

Fünf kleinere Änderungen sind darin allerdings auch für den Laborbetrieb vorgeschlagen:

Änderungen eher redaktioneller Art sind im Hinblick auf das Zusammenwirken der Kommission mit den Ausschüssen (§ 4 Abs. 5 S. 1 GenTGE) und die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten auf Veranlassung der Behörde (§ 9 Abs. 6 S. 2 GenTGE) vorgenommen worden.

Mehr als eine Änderung redaktioneller Art stellt die Änderung in § 5 S. 1 GenTGE dar, wonach der Aufgabenbereich der Kommission künftig nicht nur Fragen zur Gentechnik, sondern auch solche zu synthetischen Nukleinsäuren enthalten soll. Diese Anregung ist sicherlich wegen der Nähe der ZKBS zu neuen Fragen der Gentechnologie – hier der synthetischen Biologie – mehr als sachgerecht. Im Übrigen wird eine Angleichung zur BiostoffV nachvollzogen, die die synthetische Biologie ebenfalls seit 2013 erfasst.

Wichtig wäre auch die Änderung in § 12 Abs. 6 GenTGE. Nach der jetzigen Fassung kann die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingungen abhängig machen, zeitlich befristeten oder dafür Auflagen vorsehen. Künftig sollen Bedingungen nicht nur bezogen auf die Arbeiten, sondern auch auf den Betrieb der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Anlage möglich sein. Dies weitet den Erlass von Bedingungen auf anlagenbezogene Aspekte aus und dürfte damit von großer Bedeutung sein.

Ausdrücklich hinweisen möchten wir darauf, dass dies Änderungsvorschläge eines Teils der Länder sind. Inwieweit diese in einem Koalitionsentwurf oder dann später in ein Parlamentsgesetz übernommen werden, ist noch offen. Sollten einzelne Vorschriften übernommen werden, werden wir darauf nach entsprechender gesetzlicher Änderung sicherlich noch einmal zurückkommen.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.