Anzeige und Anmeldung – keine Feststellung der Zustimmung durch Bescheid, aber nachträgliche Auflagen möglich

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (8 K 2233/08 u. 8 K 2233/08F) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zulassungsbehörde hatte im Rahmen eines Anmeldeverfahrens für eine weitere S 2 Arbeit mehr als 2 Jahre nach Eintritt der gesetzlichen Fiktion (2006) einen Bescheid (2008) erlassen, mit dem sie die Zustimmung zur weiteren gentechnischen Arbeit festgestellt und diesen zugleich mit einer Auflage dergestalt versehen hat, dass die Arbeitsplätze zunächst halbjährlich auf das Vorkommen von GVO beprobt und die Ergebnisse und die Nachweismethoden durch den Projektleiter dokumentiert werden sollten. Dagegen hat sich der Betreiber mit einer Klage gewehrt. Das VG hat angezweifelt, dass es für einen bestätigenden Bescheid eine Rechtsgrundlage gebe (vgl. dazu bereits AGCT-Gentechnik.report 3/2013 v. 31.03.2013). Zugleich hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Falle einer Anzeige oder einer Anmeldung Raum für eine nachträgliche Auflage sei. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Anlage im Falle einer Fiktionswirkung an sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit kein Raum mehr für weitergehende Anforderungen zur Sicherstellung eines gesetzmäßigen Betriebs der Anlage gegeben ist. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Möglichkeit nachträglicher Auflagen in diesen Fällen anerkannt, die konkrete Auflage – generelle Beprobung der Arbeitsplätze – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit allerdings gekippt.

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