Bedeutung der Gentechnik-Notfallverordnung für S2 Anlagen

Sie regelt die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und enthält Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten für den Betreiber. Die AGCT hat über Teilaspekte bereits in den AGCT-Gentechnik.report 5/2010 informiert. Die Gentechnik Notfallverordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden. Allerdings enthält die Gentechnik-Notfallverordnung für S2 Anlagen eine Einschränkung. Die Pflicht zur Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen (§ 3 GenTNotfV) und die Pflicht zur Information über außerbetriebliche Notfallpläne (§ 4 GenTNotfV) gelten für S2 Anlagen nicht (§ 1 S. 2 GenTNotfV). Das bedeutet zunächst, dass die Behörde für S2 Anlagen keine außerbetrieblichen Notfallpläne zu erstellen hat. Aus diesem Grunde ist der Betreiber auch nicht verpflichtet, die für die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen erforderlichen Angaben zu machen (§ 3 Abs. 2 GenTNotfV). § 1 S. 2 GenTNotfV entfaltet insofern eine Sperrwirkung. Da die Ausnahmeregelung des § 1 S. 2 GenTNotfV allerdings nur die §§ 3 und 4 GenTNotfV für S2 Anlagen ausnimmt, bleibt es dabei, dass der Betreiber bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen GVO, alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die geschützten Rechtsgüter notwendigen Informationen und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten hat (§ 5 Abs. 1 GenTNotfV).

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.