Bestandsschutz für alte Weideunterstände

Ist eine Neugenehmigung in diesen Fällen tatsächlich erforderlich?

Im Baurecht gilt nach Art. 14 Abs. 1 GG für einmal errichtete Gebäude grundsätzlich der sog. Bestandsschutz. Dieser liegt vor, wenn ein Bauvorhaben seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, es nach den inzwischen geltenden baurechtlichen Vorschriften jedoch nicht mehr zulässig wäre. Solche Gebäude gelten als heute ebenfalls zulässig und dürfen nicht einfach beseitigt werden. Dies gilt auch für alte Weideunterstände.

Dennoch hatte das Bauamt den Eigentümer im konkreten Fall aufgefordert, den alten 4 x 10 m großen Weideunterstand, der entsprechend dem zur Zeit seiner Entstehung geltenden Baurecht ordnungsgemäß erbaut wurde, genehmigen zu lassen. Jedenfalls prüft das Bauamt in gleich gelagerten Fällen, ob tatsächlich ein Fall des Bestandsschutzes vorliegt.

Ausgeschlossen ist eine Geltendmachung des Bestandsschutzes zum einen dann, wenn der Unterstand zwar vor längerer Zeit schon dort gestanden hätte, im Laufe der Jahre aber um- oder gänzlich neugebaut würde. Zum anderen, wenn der Nutzungszweck sich im Laufe der Jahre geändert hat. So, wenn der Unterstand erst dem Unterstellen von Pferden und Kühen diente, im Folgenden jedoch zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.