Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung
Von der unvordenklichen Verjährung eines bestimmten Objektes spricht man im Baurecht, wenn für dieses keine entsprechenden Schriftstücke mehr vorhanden sind, sich aber niemand daran erinnern kann, dass jemals etwas anderes an diesem Ort gestanden hat.
Nach Auffassung des BGH und des überwiegenden Teils der Literatur liegt unvordenkliche Verjährung dann vor, wenn der als „Recht“ beanspruchte Zustand in einem Zeitraum vor 40 Jahren als Recht besessen wurde und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden haben (BGHZ 16, 234 (238)).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 15.04.1994 – 1 BvR 3478/08 -, juris) findet dieses Rechtsinstitut unter anderem auch im Baurecht für Gebäude aus der Kriegszeit – hier gerade auch für Außenbereichsobjekte – Anwendung, wenn diese Gebäude seit Kriegszeiten errichtet sind und ihre Nutzungen bis in die Neuzeit hinein unverändert fortbestehen.
Nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachweisbar ist. Für das Baurecht wird mittels der unvordenklichen Verjährung angenommen, dass ein Gebäude aus Kriegszeiten rechtmäßig errichtet und genutzt worden ist, auch wenn eine Baugenehmigung dafür nicht nachgewiesen werden kann. Dabei ist der Begriff der Verjährung nicht im Rechtssinne des BGB gemeint, sondern im gemeinen Sinne. Nach diesem weiten Begriff kann ein bestimmter Zeitablauf sowohl Rechte entkräften als auch solche begründen. In Fällen von schon immer bestehenden Gebäuden hat der Verjährungsbegriff des Baurechts anerkanntermaßen neuen rechtsbegründenden Charakter dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der baulichen Substanz und ihrer Nutzung vermutet wird und nicht in Abrede gestellt werden kann. Das Gebäude wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und seiner Funktion geschützt (BVerwG, Urt. v. 25.11.1970 – IV C 119/68 -, BVerwGE 36, 269 = NJW 1970, 1054).