BT-Drs. zur Änderung des GenTG liegt seit dem 11. November 2015 vor – Labore

Bereits im Vorfeld der Erarbeitung einer Bundestagsdrucksache war deutlich geworden, dass die Änderung des Gentechnikgesetzes auch Bereiche der geschlossenen Systeme erfassen sollte. Darüber hatten wir bereits im AGCT-Gentechnik.report 10/2015 berichtet. Tatsächlich fallen die Änderungen zum Gentechnikgesetz für die geschlossenen Systeme umfangreicher aus, als dies zunächst anzunehmen war. Diese sollen hier kurz skizziert werden:

– das Inverkehrbringen wird auf den Umgang mit GVO erstreckt (§ 6 Abs. 1 S. 2 GenTG-E)

– die synthetische Biologie wird sowohl begrifflich erfasst als auch dem Aufgabenbereich der ZKBS zugeordnet (§ 3 Nr. 3, 5
Abs. 1 GenTG-E)

– bestimmte Probenahmen seitens der Behörde werden von der Anlagenzulassung freigestellt (§ 9 Abs. 6 u. 7 GenTG-E)

– die Möglichkeit, Bedienungen, Nebenbestimmungen und Befristungen zu erlassen wird auf die Zulassung von Anlagen
erstreckt

– der Projektleiter soll künftig förmlich bestellt werden und betriebsangehörig sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GenTG-E)

– Mitteilungen bedürfen der Schriftform

– die Kosten für die Stellungnahmen der ZKBS sollen als Auslagen refinanziert werden können

– insgesamt 4 weitere Bußgeldvorschriften

– die zahlreichen Änderungen, die im Zusammenhang mit redaktionellen Änderung stehen, damit die Änderungsrichtlinie näher
eingepasst wird, seien hier nur am Rande erwähnt.

Dem Gesetzesentwurf war bereits eine kritische Stellungnahme der Bundesregierung beigefügt. Es bleibt deshalb abzuwarten, welche Regelungen denn tatsächlich den Bundestag passieren werden.

Diesen Text finden Sie auch auf der Homepage der AGCT.